Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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Massnahme: Derzeit besteht bei den begünstigten Projekten eine doppelte Unterstützung: Sie sind erstens von der Abgabe für den Einsatz von Zivildienstpflichtigen befreit und erhalten zweitens Subventionen. Künftig soll auf die Beiträge verzichtet werden. Die Einsatzbetriebe müssen damit einen grösseren Teil der Kosten selbst tragen, was zu einer grösseren Kostenwahrheit beiträgt. Dies könnte dazu führen, dass weniger handarbeitsintensive und kurzfristig verfügbare Einsatzplätze für einen konsequenten Zivildienstvollzug zur Verfügung stehen. Es könnte auch zu einer Reduktion der Leistungen im Umwelt- und Naturschutzbereich kommen.

Tabelle 28. Verzicht auf Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen

In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 3,4 3,4 Entlastungswirkung der Massnahme 3,4 3,4 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0

Entlastung in % 100100

Voranschlagskredit:

ZIVI/A231.0238 Entschädigungen an Einsatzbetriebe

2.4 Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen

Ist-Zustand: Gemäss Art. 63a BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten Hochschulraum. Der Bund hat eine verfassungsrechtliche Pflicht, die kantonalen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) zu unterstützen. Zu diesem Zweck richtet der Bund Grundbeiträge für die zehn kantonalen Universitäten und neun Fachhochschulen aus. Die Grundbeiträge betragen 20 Prozent (Universitäten) bzw. 30 Prozent (Fachhochschulen) des Gesamtbetrags der sog. Referenzkosten (notwendige Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studierenden, Art. 44 Abs. 1 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sept. 201116, HFKG). Sie werden vom Hochschulrat (Bund und Trägerkantone der Hochschulen) für eine BFI-Periode festgelegt. Es handelt sich für den Bund um gebundene Ausgaben (Art. 50 HFKG).

Massnahme: Durch eine stärkere Nutzerfinanzierung sollen der Bund und die Hochschulträgerkantone entlastet werden. Für die Bemessung der Entlastungswirkung wurde von einer Verdoppelung der Studiengebühren für Inländerinnen und Inländer und einer Vervierfachung für Ausländerinnen und Ausländer ausgegangen. 2024 betrugen die jährlichen Studiengebühren an den zehn kantonalen Universitäten durchschnittlich 1445 Franken (Inländer) bzw. 2510 Franken (Ausländer). An den Fachhochschulen waren es 1544 bzw. 2808 Franken pro Jahr. So können die Hochschulen zusätzliche Erträge von geschätzt 300 (Universitäten) bzw. 200 Millionen Franken (Fachhochschulen) generieren. Diese Mehrerträge sollen vom Bund im Umfang seines Anteils (20 bzw. 30 %) abgeschöpft werden. Den Hochschulen ist es freigestellt, die Entlastungswirkung mit anderen Gebührensätzen oder einer anderen Verteilung auf die Studierendengruppen zu erreichen. Dabei wird auch dem Verhandlungsergebnis mit der EU Rechnung zu tragen sein. Eine analoge Massnahme ist auch beim ETH-Bereich vorgesehen (vgl. Ziff. 1.5.6). Mit der Entlastung von 120 Millionen Franken (Universitäten und Fachhochschulen je hälftig) sinkt der Bundesanteil am Gesamtbetrag der Referenzkosten auf 18,4 Prozent (Universitäten) bzw. 27 Prozent

16 SR 414.20