Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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2.7 Aufhebung der Förderbestimmungen im Weiterbildungsgesetz
Ist-Zustand: Das Bundesgesetz vom 20. Juni 201417 über die Weiterbildung (WeBiG) ordnet die Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz ein und legt Grundsätze fest. Zudem richtet der Bund gestützt auf das WeBiG Beiträge an die Kantone zur Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener aus (ca.
14 Mio. Fr. p.a.). Weitere Beiträge werden ausgerichtet an Organisationen der Weiterbildung (bspw. Schweizerischer Verband für Weiterbildung SVEB, Dachverband Lesen und Schreiben) für systemische Leistungen in den Bereichen Information, Koordination, Qualitätssicherung sowie Entwicklung im Weiterbildungssystem (4 Mio. Fr.
p.a.).
Massnahme: Künftig soll auf Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung verzichtet werden. Zudem soll der Bund keine Finanzhilfen mehr an die Kantone für die Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener leisten. Die allgemeinen Bestimmungen des WeBiG, welche Grundsätze der Weiterbildung umfassen, bleiben erhalten. Der Weiterbildungsmarkt ist weitgehend privatwirtschaftlich organisiert und funktioniert zu weiten Teilen ohne staatliche Eingriffe. Die Leistungen der Organisationen der Weiterbildung wirken auf systemischer Ebene und tragen deshalb nur indirekt zum Weiterbildungsmarkt und der Weiterbildungsbeteiligung bei. Es gibt zudem Anzeichen für namhafte Mitnahmeeffekte. Auch ist gemäss einer Überprüfung der EFK aus dem Jahr 202118 unklar, für welche Leistungen die Organisationen der Weiterbildung überhaupt Beiträge erhalten und welche Wirkung diese Beiträge im gesamten Weiterbildungssystem entfalten. Es ist den Kantonen überlassen, ob und in welchem Umfang sie künftig die Grundkompetenzen Erwachsener fördern. Der Bund kann weiterhin über Spezialgesetzgebungen (z.B. Ausländergesetzgebung, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung) die Weiterbildung und die Grundkompetenzen einzelner Zielgruppen spezifisch fördern.
Tabelle 32. Aufhebung der Förderbestimmungen im Weiterbildungsgesetz
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 19,2 19,6 Entlastungswirkung der Massnahme 19,2 19,6 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0
Entlastung in % 100100
Voranschlagskredit:
SBFI/A231.0268 Finanzhilfen WeBiG
2.8 Kürzung der Berufsbildungsausgaben auf die Richtgrösse
Ist-Zustand: Der Bund beteiligt sich mit 25 Prozent (Richtgrösse) an den Kosten der öffentlichen Hand für die Berufsbildung. Der grösste Teil seines Beitrags fliesst als Pauschale an die Kantone. Die Höhe der Pauschale pro Kanton richtet sich nach der Anzahl der Grundbildungsverhältnisse pro Kanton. Die Bundessubventionen sind nicht an bestimmte Angebote oder Investitionen gebunden. Die Kantone bestimmen frei über die Mittelverwendung gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200219. Sie können auch Dritte für Leistungen entschädigen (bspw. private Bildungsanbieter), soweit diese Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz erfüllen. Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz fördert der Bund zudem Projekte zur Entwicklung der
17 SR 419.1
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19 SR 412.10