Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

sind jedoch Bestrebungen im Gange, das Tiermehlfütterungsverbot zu lockern. Gestützt auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse hat die EU die Verfütterung bestimmter tierischer Proteine an bestimmte Tierkategorien seit 2021 wieder erlaubt. Die ursprüngliche Begründung für die Subvention wird deshalb in Zukunft etwas ge-

schwächt.

Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank (TVD) wird vollumfänglich über Gebühren der Tierhalter (inkl. Schlachtbetriebe) und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der grösste Teil der Gebühren wird erhoben, wenn der Tierhalter / die Tierhalterin Ohrmarken zur Tierkennzeichnung erwirbt und wenn der Meldepflichtige eine Meldung an die TVD übermittelt. Heute werden diese Gebühren mit den Entsorgungsbeiträgen verrechnet. Dank der Verrechnung und weil die Beiträge die Gebühren meistens übertreffen, werden die Meldungen an die TVD mit hoher Zuverlässigkeit gemacht. Fällt die Verrechnung mit den Entsorgungsbeiträgen weg, geht dieser finanzielle Anreiz verloren und es muss mit einer Verschlechterung der Meldedisziplin gerechnet werden. In der Folge besteht zwar das Risiko einer Verschlechterung der Datenqualität und von negativen Auswirkungen auf die Tierseuchenbekämpfung. Gesetzlich sind die Meldungen an die TVD allerdings weiterhin vorgeschrieben. Die Kosten der Entsorgung tierischer Nebenprodukte werden künftig zulasten der Margen der Händlerinnen oder der Konsumentinnen und Konsumenten gehen. Damit wird die Kostenwahrheit gestärkt.

Tabelle 39. Verzicht auf Entsorgungsbeiträge

In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 48,1 48,6 Entlastungswirkung der Massnahme 48,1 48,6 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0

Entlastung in % 100100

Voranschlagskredit:

BLW/A231.0227 Entsorgungsbeiträge

2.15 Entflechtung zwischen Bund und AHV

Ist-Zustand: Der Beitrag des Bundes an die AHV berechnet sich heute in Funktion der Ausgaben der Versicherung. Er wächst also gleich schnell wie diese. Gemäss Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beträgt er 20,2 % der Ausgaben, wobei der Bundesrat diesen Satz zur Abfederung der Auswirkungen der 13. AHV-Rente auf 19,5 % reduzieren will. Der Bund finanziert seinen Beitrag aus allgemeinen Bundesmitteln sowie aus den Erträgen der Tabak- und der Alkoholsteuer. Aufgrund der demografischen Entwicklung werden die Ausgaben der AHV in den kommenden Jahren weiterhin stark ansteigen, während die Einnahmen des Bundes mit dieser Entwicklung nicht Schritt halten können. Dies führt zu einer Verdrängung der übrigen, insbesondere der schwach gebundenen Ausgaben.

Massnahme: Der Bundesbeitrag an die AHV soll – analog zur bereits geltenden Regelung für den Bundesbeitrag an die IV – von den Ausgaben der AHV entkoppelt werden und neu von den Einnahmen des Bundes abhängen. Konkret soll der Bundesbeitrag an die Entwicklung der Mehrwertsteuererträge gekoppelt werden. Er wird damit gleich schnell wachsen wie die Einnahmen und wird nicht mehr das Gleichgewicht der Bundesfinanzen gefährden. Gleichzeitig steigt die Transparenz in der AHV, weil

24 SR 831.10