Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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Die KVG-Änderung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Ende 2026 soll der Bundesrat erstmalig für die Jahre 2028-2031 Kostenziele festlegen. Vorgesehen ist, dass der Bundesrat ein nationales Gesamtkostenziel und einzelne Kostenziele pro Kostenblock verabschieden wird.
Massnahme: Neu sollen die Beiträge des Bundes an die Prämienverbilligung im Gleichschritt mit dem Gesamtkostenziel des Bundes wachsen. Dazu wird der Bundesbeitrag künftig für eine Vierjahresperiode festgelegt. Ausgehend vom Betrag von 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten im Vorjahr der Vierjahresperiode wird der Beitrag jährlich um die Kostenentwicklung gemäss den Gesamtkostenzielen angepasst. So entsteht für die Kantone ein Anreiz, sich dem bundesrätlichen Ziel anzuschliessen und ihren Beitrag zu dessen Erreichung zu leisten. Die Massnahme wird ab 2028 entlastend auf die Bundesfinanzen wirken. Insgesamt ist nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone ein entlastender Effekt zu erwarten, da die Massnahme zu einer Dämpfung des tatsächlichen OKP-Kostenwachstums beitragen dürfte. Wenn hingegen die Kostenziele verfehlt werden, erhalten die Kantone einen geringeren Bundesbeitrag als im geltenden Recht (bei einer Zielverfehlung um 0,5 Prozentpunkte liegt die Einbusse der Kantone im mittleren zweistelligen Millionenbereich). Auch in diesem Fall bleibt der Bundesbeitrag aber längerfristig an die Entwicklung der Bruttokosten gekoppelt. Dazu wird der Bundesbeitrag in jeder weiteren Vierjahresperiode erneut ausgehend von den tatsächlichen OKP-Kosten im Vorjahr der jeweiligen Periode berechnet. Der Bundesrat soll zudem die Kostenziele anpassen können, wenn die Grundlagen, die bei deren Festlegung galten, sich wesentlich verändern. Damit kann der Bundesrat auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ziele werden auf Verordnungsstufe festgelegt.
Tabelle 41. Dämpfung der Ausgabenentwicklung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 3’820 3’953 Entlastungswirkung der Massnahme Annahme 1: OKP-Kostenziel +3%18
Annahme 2: OKP-Kostenziel +3.2%11
Ausgabe nach Massnahme
Annahme 1: OKP-Kostenziel +3% 3’935 Annahme 2: OKP-Kostenziel +3.2% 3’942 Entlastung in %
Annahme 1: OKP-Kostenziel +3% 0,5 Annahme 2: OKP-Kostenziel +3.2% 0,3 Voranschlagskredit:
BAG/A231.0214 Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
2.17 Verkürzung der Abgeltungspflicht für die Globalpauschalen auf 4 Jahre
Ist-Zustand: Der Bund leistet den Kantonen mit Globalpauschalen Beiträge an die Sozialhilfekosten, die mit der Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen, Staatenlosen sowie von Schutzsuchenden mit Status S in Zusammenhang stehen. Die Abgeltungsdauer für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt fünf Jahre, jene für vorläufig Aufgenommene (inkl. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene staatenlose Personen) sieben Jahre. Für Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung richtet der Bund den Kantonen während der ersten fünf Jahre eine volle Globalpauschale und für Schutzsuchende mit Aufenthaltsbewilligung während weiterer maximal fünf