Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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sich die finanziellen Auswirkungen von leistungsseitigen Anpassungen künftig zu 100 Prozent im Saldo des AHV-Haushalts niederschlagen.

Es soll zudem eine Untergrenze für den Bundesbeitrag definiert werden. Dieser soll nie unter den an die aufgelaufene Teuerung angepassten Ausgangswert zum Zeitpunkt der Entflechtung fallen. Diese Untergrenze käme zum Greifen, wenn sich das Wachstum der Mehrwertsteuereinnahmen infolge einer Wirtschaftskrise in den nächsten Jahren unerwartet stark abschwächen würde. Der Betrag der Entlastung des Bundeshaushalts, der über die Jahre zunimmt, wird bei den AHV-Einnahmen fehlen und dazu führen, dass die Umlagedefizite stärker ansteigen als ohne die Massnahme und dass entsprechend der Stand des AHV-Fonds rascher zurückgeht. Im Jahr 2030 entspricht dieser Ausfall voraussichtlich 500 Millionen Franken (weniger als 1,5 Mehrwertsteuer-Promille); er wird in den Folgejahren weiter anwachsen (im Jahr 2035 auf rund 1,5 Mrd.). Im Rahmen der nächsten AHV-Reform muss dafür eine Kompensation vorgesehen werden. Die AHV-Renten sind von der Massnahme nicht betroffen.

Tabelle 40. Entflechtung zwischen Bund und AHV

In Mio. CHF zu laufenden Preisen 20272028

Ausgabe gemäss Botschaft zur 13. Rente 11’947 12’187 (Bundesbeitrag 19,5 %)

Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 11’551 11’817 (Bundesbeitrag 18,7 %)

Entlastungswirkung der Massnahme 204192

(gegenüber Botschaft zur 13. Rente)

Ausgabe nach Massnahme 11’743 11’995

Entlastung in % 22

Voranschlagskredit:

BSV/A231.0239 Leistungen des Bundes an die AHV

2.16 Dämpfung der Ausgabenentwicklung im Bereich der obligatorischen Kran-

kenpflegeversicherung

Ist-Zustand: Gemäss Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 18. März 199425 über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (PV). Der Bund leistet den Kantonen dazu jährlich einen Beitrag in Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Dieser Beitrag wird nach der Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der versicherten Grenzgängerinnen und - gänger und deren Familienangehörigen auf die Kantone aufgeteilt. In der Vergangenheit sind die Kosten der OKP deutlich stärker gewachsen als das BIP und auch die aktuelle Finanzplanung des Bundes geht von einem Anstieg aus, der einen Prozentpunkt über dem BIP-Wachstum liegt.

Am 29. September 2023 verabschiedete das Parlament eine Änderung des KVG als indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative. Nach Artikel 54 dieser KVG-Änderung wird der Bundesrat künftig jeweils für vier Jahre Kostenziele für die OKP-Leistungen festlegen. Zuvor hört er die Versicherer, die Versicherten, die Kantone und die Leistungserbringer an. Jeder Kanton kann unter Berücksichtigung der bundesrätlichen Kostenziele für sein Versorgungsgebiet ebenfalls Kostenziele festlegen.

25 SR 832.10