Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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Tabelle 44. BIF: Kürzung der Einlage
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 6’115 6’208
Entlastungswirkung der Massnahme 200200
Ausgabe nach Massnahme 5’915 6’008 Entlastung in % 33
Voranschlagskredit:
BAV/A236.0110 Einlage Bahninfrastrukturfonds
2.20 Verzicht auf Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenver-
kehrs
Ist-Zustand: Mit der Revision des CO -Gesetzes vom 23. Dezember 201126 wurde
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mit Artikel 37a die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund für die Jahre 2025-2030 den grenzüberschreitenden Personenschienenverkehr mit höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr fördern kann. Die Förderung wird mit Erlösen aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge zweckgebunden finanziert. Bis anhin flossen die Versteigerungserlöse in den allgemeinen Bundeshaushalt.
Massnahme: Auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs soll verzichtet werden. Es ist fraglich, ob die primär zur Förderung vorgesehenen Nachtzüge längerfristig eigenwirtschaftlich erbracht werden können, wenn die Fördermassnahmen Ende 2030 auslaufen. Die Fördermassnahme ist zudem nicht ausschlaggebend für die Erreichung der Klimaziele. Eine finanzielle Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs am Tag ist wiederum nicht notwendig, da diese Angebote in der Regel kostendeckend erbracht werden können.
Hier stellt sich vor allem die Frage der Trassenverfügbarkeit. Mit dem Verzicht auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs ist auch die
Zweckbindung der Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge anzupassen. Es sollen mindestens 50 Prozent der entsprechenden Erlöse dem Bundeshaushalt zufliessen, der Rest (höchstens 50 %) soll weiterhin für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr eingesetzt werden. Mit der Neuformulierung des gesamten Artikels 37a soll auch der Entscheid des Bundesrates zu einer Anpassung des Subventionsgesetz umgesetzt werden (Fördersätze sollen i.d.R. 50 Prozent der Kosten nicht übersteigen). Entsprechend soll der Höchstsatz für eine Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten reduziert werden. Damit können Mitnahmeeffekte vermieden werden. Zudem ermöglicht ein tieferer Subventionssatz, dass eine grössere Zahl von Projekten gefördert werden kann.
Tabelle 45. Verzicht auf Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 29,6 29,6 Entlastungswirkung der Massnahme 29,6 29,6 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0
Entlastung in % 100100
Voranschlagskredit:
BAV/A231.0445 Grenzüberschreitender Personenschienenverkehr
26 SR 641.71