Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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Tabelle 53. Verzicht auf Beihilfen Viehwirtschaft

In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 5,4 4,9 Entlastungswirkung der Massnahme 5,4 4,9 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0

Entlastung in % 100100

Voranschlagskredit:

BLW/A231.0231 Beihilfen Viehwirtschaft

2.29 Erhöhung Versteigerung Zollkontingente

Ist-Zustand: Gestützt auf Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199828 (LwG) versteigert der Bund 50 Prozent der Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung sowie 60 Prozent der Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Pferde- und Ziegengattung. Die Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Schweinegattung, von Geflügel, von Koscher- und Halalfleisch, von Fleischspezialitäten und Wurstwaren werden zu 100 Prozent versteigert. Der Bund erzielt damit Einnahmen von rund 230 Millionen Franken pro Jahr. Die nicht versteigerten Teilzollkontingente werden nach Inlandleistung zugeteilt (Verteilung nach Massgabe von Schlachtungen und von auf öffentlichen Märkten ersteigerten Tieren). Die Kontingente für andere Produkte (Kartoffeln, Eier, Butter, usw.) werden nach verschiedenen Verteilmethoden (Windhund-Verfahren an der Grenze und Windhund-Verfahren an der Bewilligungsstelle, Inlandleistung, Importe, Marktanteile, Versteigerung) zugeteilt oder es kann frei zum tiefen Kontingentszollansatz importiert werden.

Massnahme: Neu werden die Zollkontingente grundsätzlich versteigert; eine Zuteilung nach anderen Verteilmethoden erfolgt nur noch in Ausnahmefällen, und zwar wenn die Marktverhältnisse eine kurzfristige Zuteilung erfordern oder der erwartete Erlös tiefer ist als die für eine Versteigerung anfallenden Kosten. In diesen Fällen können die Kontingente nach dem Windhund-Verfahren, gemäss den bisherigen Einfuhren oder den Marktanteilen der Gesuchsteller oder in Abhängigkeit der beantragten Menge zugeteilt werden. Hohe Zölle (Ausserkontingentszollansätze) sind eine Massnahme, um die Schweizer Produktion vor Importen von wettbewerbsfähigeren Produkten zu schützen. Zollkontingente (ZK) sind internationale Verpflichtungen der Schweiz, die Einfuhr von Mengen zu einem niedrigen Zollansatz (Kontingentzollansatz) zuzulassen. Mit einem Anteil am Zollkontingent erhält ein Importeur das Recht, eine limitierte Menge zum tieferen Kontingentszollansatz einzuführen. Mit der Versteigerung von Kontingenten schöpft der Bund einen Teil der Importrente ab. Bei nicht versteigerten Kontingenten mit Nachfrageüberhang verbleibt ein grosser Teil der Importrente bei den Importeuren. Die Gratiszuteilung von Kontingenten mit Nachfrageüberhang ist daher eine Subvention der Importeure, die der Landwirtschaft nur in beschränktem Ausmass zugutekommt. Die Land- und Ernährungswirtschaft ist durch den Grenzschutz und andere direkte Subventionen zudem stark gestützt. Daher soll neu mit wenigen Ausnahmen auf die Gratiszuteilung der Zollkontingente im Bereich der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse verzichtet werden.

Grundsätzlich könnten aufgrund der heutigen Regelungen bei der Einfuhr drei Arten von Zollkontingenten unterschieden werden:

• Zollkontingente, die sich für eine Versteigerung eignen. Diese sind insbesondere: Fleisch, Tiere der Pferdegattung, Zuchtschweine, -ziegen und -schafe,

28 SR 910.1