Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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gesondert vom übrigen Einkommen erfolgende Besteuerung im Rahmen von Artikel 38 Absatz 1 DBG und Artikel 11 Absatz 3 StHG in Verbindung mit einer Tarifmilderung.
Konkret sieht Artikel 38 Absatz 2 DBG vor, dass die Kapitalleistung auf Bundesebene lediglich zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2biserster Satz DBG steuerbar ist. Daraus resultiert namentlich für hohe Kapitalleistungen eine vergleichsweise sehr milde Besteuerung, da die Tarifmilderung den Maximalsteuersatz bei der direkten Bundessteuer auf 2,3 Prozent begrenzt. Die tarifäre Sonderbehandlung hat zur Folge, dass der Zufluss in Kapitalform gegenüber periodisch erfolgenden Rentenzahlungen steuerlich stark privilegiert wird.
Die Kantone mildern die Steuerbelastung bei Kapitalauszahlung aus Vorsorge auf unterschiedliche Art und Weise. Ein Teil der Kantone wendet den ordentlichen Tarif an und reduziert das satzbestimmende Einkommen mittels Rentensatz35 (TI, VS) oder einem fixen Multiplikator (ZH, SZ, GR). Andere Kantone folgen dem Bund und reduzieren ausgehend vom ordentlichen Tarif den Steuersatz mittels eines fixen Multiplikators (LU, OW, NW, SO, SH, AI, AG, VD, NE, GE). Die restlichen Kantone wenden einen proportionalen (UR, GL, SG, TG, JU) oder progressiven Spezialtarif an (BE, ZG, FR, BS, BL, AR). Verbreitet ist in den Kantonen die Kombination mit einem Mindeststeuersatz; seltener kommt auch ein Maximalsatz zur Anwendung. Die nachfolgende Tabelle enthält die Details nach Kantonen und liefert einen Überblick über die Steuerbelastung auf einem Kapitalbezug von einer Million Franken.
Tabelle 60. Milderung der Steuerbelastung bei Kapitalauszahlungen aus Vorsorge
Milderung der Steuerbelastung bei Kapitalauszahlung aus Vorsorge durch:1 Steuerbelastung 2024 Reduktion des satzbestimmenden Reduktion ausgehend Proportionaler Progressiver auf Kapitalbezug von 1 Einkommens beim ordentlichen vom ordentlichen Tarif Spezialtarif Spezialtarif Mio. CHF2 Tarif
ZH zu 1/20; Mindestsatz 8.86% BE X 7.43% LU auf 1/3; Mindestsatz 6.06%
UR X 3.71% SZ zu 1/25; Maximalsatz 8.13% OW auf 2/5 5.19% NW auf 1/4; Mindestsatz 3.44% GL X 4.63% ZG X; Mindestsatz 3.98% FR X 8.10% SO auf 1/4 5.54% BS X 7.68% BL X; Maximalsatz 7.26% SH auf 1/5 3.39% AR X 8.84% AI auf 1/4; Mindestsatz 3.04% SG X 5.35% GR zu 1/15; Mindest- und Maximalsatz 3.66% AG auf 3/10; Mindestsatz 6.51% TG X 6.07% TI nach Rentensatz; Minimalsatz 5.79% VD auf 1/5 6.77% VS nach Rentensatz; Minimal- und Ma- 8.00% ximalsatz NE auf 1/4; Mindestsatz 6.49% GE auf 1/5 6.18% JU X 7.81% Bund auf 1/5 2.30%
1 Quelle: ESTV Steuermäppchen 2023
2 Quelle: Steuerrechner ESTV für 2024, FR 2023; Belastung im Kantonshauptort; alleinstehende weibliche steuerpflichtigen Person im Alter 65
35 Rentensatz: Der für das satzbestimmende Einkommen massgebende Teil der Kapitalleistung bestimmt sich durch die Höhe der Jahresrente, die der Empfängerin oder dem Empfänger der Kapitalleistung ausgerichtet würde, wenn die Kapitalleistung fiktiv in eine Leibrente umgewandelt und dementsprechend auf Lebenszeit jährlich wiederkehrend ausgerichtet würde.