Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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wie auch für eine Weiterführung der Abfederungsmassnahmen. Eine solche Weiterführung hat der Bundesrat im Wirksamkeitsbericht abgelehnt. Die Kürzung entspricht rund einem Viertel der Zahlungen aus dem soziodemografischen Lastenausgleich, davon sind 10 Kantone betroffen. Es handelt sich dabei um die Kantone Waadt, Genf, Zürich, Basel-Stadt, Neuenburg, Wallis, Solothurn, Zug, Freiburg und Schaffhausen.

Tabelle 59. Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs

In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 533,5 537,5 Entlastungswirkung der Massnahme 140,0 140,0 Ausgabe nach Massnahme 393,5 397,5

Entlastung in % 2626

Voranschlagskredit:

EFV/A231.0163 Soziodemografischer Lastenausgleich

2.35 Höhere Besteuerung von Kapitalbezügen der 2. und 3. Säule Ist-Zustand:

Dreisäulenkonzept

Einkünfte aus Vorsorgeeinrichtungen sind Leistungen, die auf dem Dreisäulenkonzept gemäss Artikel 111 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)32 beruhen. Die erste Säule umfasst die Alters-, Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) sowie die Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs. Die berufliche Vorsorge (2. Säule) soll zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Als 3. Säule erscheint schliesslich die Selbstvorsorge in Form der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b), mit welcher die kollektiven Massnahmen der ersten und zweiten Säule entsprechend den persönlichen Bedürfnissen ergänzt werden.

Geltende Besteuerung von Vorsorgeleistungen

Das Einkommen aus den Säulen 1, 2 und 3a wird nachgelagert besteuert. Im Zeitpunkt, in dem die Beiträge erbracht werden, können diese von der Einkommenssteuer abgezogen werden; erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Vorsorgeleistung ist diese steuerbar. Demgegenüber wird das Einkommen aus der Säule 3b grundsätzlich vorgelagert besteuert; die entsprechenden Sparbeiträge sind nicht abzugsfähig, und das Vermögenseinkommen ist im Zeitpunkt, in dem es erzielt wird, steuerbar. Die nachgelagerte Besteuerung der obligatorischen und freiwilligen Einzahlungen in die Säule 2 und 3a ist für die steuerpflichtigen Personen vorteilhaft und fördert damit das Alterssparen.

Gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199033 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 7 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 199034 (StHG) sind alle Einkünfte der 2. Säule und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) steuerbar. Die Progressionswirkung, die sich im Unterschied zur wiederkehrenden Rente aus dem einmaligen Charakter der Kapitalleistung ergibt, korrigiert der Gesetzgeber durch eine

32 SR 101

33 SR 642.11

34 SR 642.14