Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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Bundes geäufnet wird. Der Fondsstand lag Ende 2023 bei gut 1,1 Milliarden Franken, die Fondsliquidität bei rund 560 Millionen Franken.

Massnahme: Auf weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung wird verzichtet. Gleichzeitig wird die gesetzlich verankerte Vorgabe einer längerfristigen Werterhaltung der Fondsmittel aufgehoben und durch ein Verschuldungsverbot für den Fonds ersetzt. Aufgrund des gut dotierten Fonds mit seiner hohen Liquidität können somit weiterhin A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt und das mit der Standortförderbotschaft 2024–2027 verabschiedete Mehrjahresprogramm 2024–2031 kann wie beschlossen weitergeführt werden. Die mittelfristige Ausgestaltung der NRP wird mit der nächsten Standortförderbotschaft ab 2028 angegangen und mit jener ab 2032 konkret dargelegt. Das vorgesehene schrittweise Vorgehen gibt den Kantonen vorderhand Planungssicherheit. Ebenfalls soll auf Bundesebene auf Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik verzichtet werden, da die Nachfrage nach diesem Instrument in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen ist (durchschnittlich fünf Steuererleichterungen pro Jahr). Die vom WBF bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung verfügten Steuererleichterungen bleiben für die verfügte Dauer bestehen. Mit dem Verzicht auf neue Steuererleichterungen werden künftige Einnahmenausfälle vermieden.

Tabelle 58. Regionalpolitik: Verzicht auf weitere Fondseinlagen und auf Steuererleichterungen

In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 12,9 26,4 Entlastungswirkung der Massnahme 12,9 26,4 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0

Entlastung in % 100100

Voranschlagskredit:

SECO/A231.0208 Neue Regionalpolitik

2.34 Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs

Ist-Zustand: Mit der Reform des Finanzausgleichs 2020 wurde der soziodemografische Lastenausgleich (SLA) um jährlich 140 Millionen Franken erhöht. Gleichzeitig wurden temporäre Abfederungsmassnahmen (2021-2025) zugunsten der ressourcenschwachen Kantone beschlossen. Der Grund für diese beiden vom Bund finanzierten Massnahmen bestand darin, dass die Reform 2020 den Bund nach damaliger Einschätzung um rund 280 Millionen Franken pro Jahr hätte entlasten sollen («freiwerdende Mittel des Bundes») und dass diese Mittel im System des Finanzausgleichs verbleiben sollten.

Massnahme: Der Wirksamkeitsbericht 2020-2025 des Finanzausgleichs hat gezeigt, dass die Annahme, der Bund würde mit der Reform 2020 permanent um jährlich ca. 280 Millionen Franken entlastet, nicht zutraf. Nur in den Anfangsjahren der Reform fiel der Bundesbeitrag an den Ressourcenausgleich im Vergleich zum bisherigen System deutlich tiefer aus. Mit der Reform 2020 wurde die garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent eingeführt. Dies bedeutet, dass die Höhe des Ressourcenausgleichs u.a. durch die Entwicklung der Disparitäten, d.h. Unterschiede bei der Ressourcenstärke der Kantone, bestimmt wird. Da diese Disparitäten in den letzten Jahren merklich zugenommen haben, hat sich das Volumen des Ressourcenausgleichs stark erhöht, so dass heute nicht mehr von «freiwerdenden Mittel des Bundes» gesprochen werden kann, sondern von einer Mehrbelastung des Bundes aufgrund der Reform 2020. Somit entfällt das Argument für die damalige Aufstockung des SLA