Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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Massnahme: Vorsorgeleistungen sollen weiterhin durch die nachgelagerte Besteuerung privilegiert und das Alterssparen während des Erwerbslebens damit gefördert werden. Die vorliegende Massnahme bezieht sich einzig auf den nachgelagerten Entscheid zwischen Renten- und Kapitalbezug. Im Vergleich zur Besteuerung der Renten erscheint die Reduktion des Steuerbetrags bei Kapitalleistungen aus Vorsorge auf einen Fünftel des ordentlichen Tarifs – insbesondere bei hohen Kapitalleistungen – jedoch als eine zu weitgehende Entlastung; bei sehr hohen Kapitalleistungen müsste sich die Steuerbelastung grundsätzlich an den Maximalsatz der ordentlichen Steuertarife nach Artikel 36 DBG von 11,5 Prozent annähern. Ziel der Reform ist es, die steuerliche Begünstigung von Kapitalbezügen im Vergleich zum Rentenbezug zu reduzieren, womit Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer erzielt werden können.
Die vorgeschlagene Neuregelung unterscheidet sich in der Ausgestaltung vom Vorschlag der Expertengruppe. So soll an der gesonderten Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie der Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile festgehalten werden. Die bisherige Methode, wonach ausgehend von den Tarifen nach Artikel 36 DBG die Steuerbelastung auf Kapitalleistungen auf einen Fünftel bzw. auf höchstens 2,3 Prozent reduziert wird, soll von einem progressiven Spezialtarif abgelöst werden. Ein solches Modell wird heute von verschiedenen Kantonen genutzt. Der neue Spezialtarif des Bundes umfasst sieben Tarifstufen. Die Grenzsteuersätze im Eingangsbereich des Tarifs bis zu einem Kapitalleistungsbetrag von 100 000 Franken sind mit Sätzen von 0,1 bis 1,0 Prozent milde ausgestaltet. Oberhalb dieser Schwelle nehmen die Grenzsteuersätze zunächst auf 3 Prozent, oberhalb von 250 000 Franken auf 5 Prozent, oberhalb von 1 Million Franken auf 7,5 Prozent und oberhalb von 10 Millionen Franken auf 11,5 Prozent zu.
Diese Tarifgestaltung hat zur Folge, dass die typischerweise tieferen Bezüge aus der Säule 3a weiterhin zu sehr gemässigten Sätzen besteuert werden. Dies gilt selbst für grössere Guthaben, sofern diese gestaffelt auf mehrere Jahre verteilt bezogen werden können. Somit trifft die Reform vor allem grössere Kapitalbezüge aus der
2. Säule und in einem deutlich geringeren Ausmass Kapitalbezüge von Selbstständigerwerbenden ohne Pensionskasse, bei denen die Säule 3a Ersatz für die fehlende
2. Säule ist.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Steuerbelastung von Kapitalleistungen unterschiedlicher Höhe im geltenden Recht für einzeln besteuerte Alleinstehende und gemeinsam besteuerte Verheiratete sowie im Reformszenario. Im Reformszenario gibt es nur noch einen Tarif. Der Grund dafür ist, dass die Kapitalleistungen der Eheleute nicht mehr zusammengerechnet werden, wodurch der durch die Addition der Auszahlungen (Faktorenaddition) verursachte Progressionseffekt entfällt. Entsprechend kann auf einen zweiten, milderen Tarif für Verheiratete verzichtet werden. Die Besteuerung folgt dabei der Systematik der Einzahlung in die Vorsorge, bei der die Einzahlungshöchstbeträge auch auf Stufe der einzelnen Personen und nicht gemeinsam für das Ehepaar festgelegt sind. Beziehen beispielsweise im gleichen Jahr beide Eheleute ein Guthaben aus der Säule 3a von je 50 000 Franken werden sie im geltenden Recht zusammen zu 0,372 Prozent auf 100 000 Franken besteuert, während im Reformszenario eine Steuerbelastung von zweimal je 0,19 Prozent auf je 50 000 Franken resultiert.