Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Ausgenommen ist die Beratung im Rahmen von Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f GwG. Beraterinnen und Berater können ihre Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder innerhalb einer juristischen Struktur (Anwaltskanzlei oder Treuhandgesellschaft) ausüben, sofern letztere Dienstleistungen für Dritten in den genannten Tätigkeitsbereichen erbringt (siehe Art. 2a Abs. 3 Bst. b für die auf Hilfspersonen anwendbare Regelung).
Art. 12e Kauf und Verkauf von Grundstücken
Gemäss Artikel 2 Absatz 3bisBuchstabe a GwG unterliegt die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Grundstücken dem GwG. Der Begriff Grundstück ist im Zivilgesetzbuch38 definiert (Art. 655 Abs. 2 ZGB). Als Grundstücke gelten somit Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Um den Inhalt dieser Norm zu präzisieren, werden in Artikel 12e Absatz 2 bestimmte Geschäfte einer Veräusserung von Grundstücken gleichgestellt. Als Inspiration diente Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199039 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Es handelt sich um (a) die Rechtsvorgänge, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, (b) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird, (c) die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften sowie (d) die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197940.
Art. 12f Berufsmässige Beratung
In Anlehnung an die Regelung, wonach Finanzintermediäre sowie Händlerinnen und Händler nur dann dem Gesetz unterstellt sind, wenn sie ihre Tätigkeit « berufsmässig » ausüben, sollen Beraterinnen und Berater nur dann dem GwG unterstellt sein, wenn sie ihre Tätigkeit berufsmässig ausüben. Artikel 12f definiert den Begriff.
Um festzustellen, ob eine Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird, ist nicht die Anzahl der beratenen Geschäfte entscheidend, sondern deren Kontext. Beratungen, die im privaten Rahmen erfolgen, sind nicht unterstellt. Wird eine Beratung jedoch im Rahmen einer berufsmässigen Beratungstätigkeit erbracht, d. h. einer selbständigen auf Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit, gelten die Sorgfaltspflichten auch bei der Erbringung einer einzigen Beratung, wenn diese sich auf ein in Artikel 2 Absatz 3bisGwG erwähntes Geschäft bezieht. Die berufsmässige Ausübung der Beratungstätigkeit wird vermutet, wenn sie Teil einer umfassenderen beruflichen Tätigkeit ist, die darauf abzielt, unterstellte Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise im Falle einer Anwaltskanzlei, einer Vermögensverwalterin, eines Vermögensverwalters oder einer Treuhandgesellschaft, selbst wenn nur ein kleiner Teil der Tätigkeit eine unterstellte Tätigkeit darstellt. Zu den Indizien, die eine solche Vermutung begründen können, gehört beispielsweise die Art und Weise, wie eine Anwaltskanzlei, eine Treuhandgesellschaft, eine Vermögensverwalterin oder ein Vermögensverwalter ihre oder seine Dienstleistungen anpreist, insbesondere in den Bereichen Mergers & Acquisitions, Banking & Finance, Immobilienrecht, Private Clients, Family Offices oder grenzüberschreitende Transaktionen. Diese Elemente können insbesondere in Kommunikations- und Marketingmaterialien wie Broschüren, Websites, Verkaufspräsentationen oder anderen Werbemitteln enthalten sein.
38 SR 210
39 SR 642.14
40 SR 700