Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Die Beratungstätigkeit kann in jeder zivilrechtlich zulässigen Rechtsform ausgeübt werden. Der Begriff «selbstständig» stellt klar, dass eine Tätigkeit zugunsten Dritter erforderlich ist und dass Personen, die in einem Unternehmen oder einem Konzern für die eigenen Bedürfnisse des Unternehmens bzw. des Konzerns beschäftigt sind, nicht unter diese Kategorie fallen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a e contrario).
Gemäss Absatz 2 ist es nicht entscheidend, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird. Das bedeutet, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten auch für eine nebenberuflich ausgeübte Beratungstätigkeit gelten können. Auch der Umstand, ob die Beraterin und der Berater über eine Kanzlei oder Büroräume verfügt, ist nicht entscheidend.
Art. 12g Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
Um Lücken bei der Anwendung des Gesetzes auf Personen, die einer meldepflichtigen Tätigkeit nachgehen, zu vermeiden, muss die Beraterin und der Berater, die oder der eine berufsmässige Tätigkeit ausübt, die in den Artikeln 3–11a GwG genannten Pflichten unverzüglich erfüllen. Er oder sie verfügt jedoch über eine Frist von zwei Monaten ab dem Wechsel, um ein Gesuch um Anschluss bei einer SRO einzureichen oder ihre und seine Beratungstätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (z. B. wenn es sich um eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter handelt, die oder der neu eine beaufsichtigte Beratungstätigkeit aufnimmt und diese bei der zuständigen Aufsichtsorganisation anmelden muss). Der Wechsel tritt in Kraft, sobald die Ausübung der Beratungstätigkeit eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, und zwar auch dann, wenn die Beratungstätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird.
Absatz 2 dieser Bestimmung unterscheidet sich von Artikel 11 Absatz 2 insofern, als die Beraterin oder der Berater ihre oder seine Beratungstätigkeit für die Kundinnen und Kunden, die sie oder er zum Zeitpunkt ihres oder seines Wechsels bereits hatte, fortsetzen und neue unterstellte Beratungen erbringen. Dieser Unterschied gegenüber der Regelung für Finanzintermediäre (vgl. Art. 11 Abs. 2) ist durch die besondere Rolle einer Reihe von Beraterinnen und Beratern, insbesondere von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren, im Rechts- und Justizsystem gerechtfertigt. Reicht die Beraterin oder der Berater dieses Gesuch jedoch nicht innerhalb von zwei Monaten ein oder wird ihr oder sein Gesuch abgelehnt, ist es ihr oder ihm untersagt, ihre oder seine Tätigkeit als Beraterin oder Berater fortzusetzen.
Art. 12h Austritt und Ausschluss aus einer SRO
Wie bei den Finanzintermediären regelt die Verordnung den Fall, dass eine Beraterin oder ein Berater aus einer SRO austritt oder ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall darf die Beraterin oder der Berater ihre oder seine Tätigkeit nur dann berufsmässig weiter ausüben, wenn sie oder er innerhalb von zwei Monaten nach ihrem oder seinem Austritt oder nach dem Inkrafttreten des Ausschlussentscheids ein Gesuch um Anschluss an eine andere SRO einreicht. Unabhängig davon, ob sie oder er aus einer SRO ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde, kann die Beraterin oder der Berater ihre oder seine Tätigkeit für die bestehende Kundschaft während dieser zweimonatigen Frist fortsetzen, auch wenn sie oder er keinen Antrag stellt (vgl. Art. 12g Abs. 2).
Die Beraterin oder der Berater kann ihre oder seine Tätigkeit zudem bis zum Erhalt des Entscheids der SRO (also über die Frist von zwei Monaten hinaus) weiter ausüben, sofern sie oder er ihr oder sein Gesuch fristgerecht eingereicht hat und sich ihre oder seine Tätigkeit auf bestehende Geschäftsbeziehungen beschränkt. Sind seit dem Austritt oder Ausschluss zwei Monate vergangen, ohne dass die Beraterin oder der Berater ein entsprechendes Gesuch bei einer SRO eingereicht hat, ist es ihr oder ihm untersagt, ihre oder seine Tätigkeit als Beraterin oder Berater weiter auszuüben. Dieses Verbot gilt auch, wenn die SRO die Aufnahme verweigert (Art. 12h Abs. 3).