Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Übt sie oder er auch eine Tätigkeit als Finanzintermediär aus, so ist es ihr oder ihm hingegen untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 2).

Art. 12i Aufgabe der Tätigkeit

Weil die Beratungstätigkeit sich von der Finanzintermediation unterscheidet, kann eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine berufsmässige Beratungstätigkeit aufgeben, aber ihre oder seine Tätigkeit als Finanzintermediär weiterführen. Dies gilt beispielsweise für eine Anwältin oder einen Anwalt, die oder der ihre oder seine Mandantinnen und Mandanten nicht mehr in Bezug auf Unternehmensstrukturen berät, aber weiterhin Finanztransaktionen für ihre oder seine Mandantinnen und Mandanten durchführt. Umgekehrt ist es auch möglich, dass ein Finanzintermediär sich dafür entscheidet, sich allein auf die Beratungstätigkeit zu konzentrieren und ihre oder seine Tätigkeit als Finanzintermediär aufzugeben. Dies ist beispielsweise bei einer Anwältin oder einem Anwalt der Fall, die oder der sich allein auf ihre oder seine typische Tätigkeit konzentriert.

In diesen Fällen gewährt Artikel 12i der betroffenen Person eine Frist von zwei Monaten, um die zuständige Aufsichtsbehörde oder -organisation zu informieren (Abs. 1) bzw. ein Gesuch um Anschluss an eine SRO einzureichen, falls sie oder er nicht bereits einer SRO angeschlossen ist und weiterhin die Anschlussvoraussetzungen erfüllt (Abs. 2).

Art. 15a Erfasste Edelmetalle und Edelsteine

Mit der Änderung von Artikel 8a GwG wurde der massgebende Schwellenwert für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen in Anlehnung an den FATF-Standard von 100 000 auf 15 000 Franken gesenkt (Abs. 2bis). Gemäss Absatz 5 bestimmt der Bundesrat die von diesem neuen Schwellenwert erfassten Edelmetalle und Edelsteine. Dies ist der Zweck des neuen Artikels 15a.

Wie in den Erläuterungen zu Artikel 8a GwG in der Botschaft vom 22. Mai 202441 erwähnt, klammert der – für die Branche verträgliche – Lösungsvorschlag den Handel mit edelmetall- und edelsteinhaltigen Produkten, die üblicherweise für den Verkauf an Endkundinnen und Endkunden bestimmt sind, vom Geltungsbereich des gesenkten Schwellenwertes aus.

Absatz 1: Bezüglich der erfassten Edelmetalle sei daran erinnert, dass sich der neue Absatz 2bisvon Artikel 8a GwG auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193342 (EMKG) enthaltene Legaldefinition stützt, wonach Gold, Silber, Platin und Palladium Edelmetalle sind. Diese Definition von Edelmetallen ist enger gefasst als das künftige EU-Recht, das neben den genannten Metallen auch Iridium, Osmium, Rhodium und Ruthenium umfasst (siehe Anhang V der Verordnung [EU] 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung)43.

Gemäss EMKG und Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193444 (EMKV) existieren Edelmetalle in Form von folgenden Produkten:

- Schmelzgut: Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination; zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von

41BBl 2024 1607

42SR 941.31

43Amtsblatt der Europäischen Union, L, 2024/1624, 19.6.2024; die einschlägigen Bestimmungen dieser Verord-

nung gelten ab dem 10. Juli 2027.

44 SR 941.311