Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
Edelmetallen oder deren Legierungen; zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material (Art. 1 Abs. 3 EMKG);
- Schmelzprodukte: durch Schmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien (Art. 1 Abs. 2 EMKG);
- Halbfabrikate: zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt (Art. 52 Abs. 2 EMKV);
- Edelmetallwaren: Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen (Art. 1 Abs. 4 EMKG);
- Mehrmetallwaren: Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind (Art. 1 Abs. 5 EMKG), wie beispielsweise Gold mit einem Feingehalt von 750 Tausendsteln, vermischt mit Stahl.
Edelmetall- und Mehrmetallwaren werden üblicherweise an Endkundinnen und Endkunden verkauft, Halbfabrikate, Schmelzgut und Schmelzprodukte dagegen prinzipiell nicht. Daher soll der Handel mit Edelmetall- und Mehrmetallwaren vom Anwendungsbereich des gesenkten Schwellenwerts ausgenommen werden. In den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2bis GwG fallen daher nur Personen, die mit Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Halbfabrikaten, Schmelzgut und Schmelzprodukten handeln und mehr als 15 000 Franken in bar entgegennehmen.
Absatz 2: Im Gegensatz zu Edelmetallen sind Edelsteine im Bundesrecht nicht definiert. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes sollen grundsätzlich von den teuersten in der Schweiz gehandelten Steinen diejenigen erfasst werden, die am häufigsten angeboten werden. Es sollen die folgenden Steine in den Anwendungsbereich fallen: Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten. In diesem Punkt stimmt die Vorlage vollständig mit dem künftigen EU-Recht überein (siehe auch Anhang V der erwähnten Verordnung [EU] 2024/1624).
Edelsteine werden sowohl als lose Steine wie auch in Verbindung mit Schmuckstücken und ähnlichen Produkten gehandelt. Gemäss den Regeln zum Zolltarif45 gelten Edelsteine, die nicht aufgereiht, nicht montiert und nicht gefasst sind, als noch nicht zu einem Endprodukt verarbeitet. Die Begriffe gemäss Zolltarif werden international verwendet. In den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2bisGwG fallen daher Personen, die mit Rubinen, Saphiren, Smaragden oder Diamanten handeln, die weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sind.
Anwendung der allgemeinen Regelung und Abgrenzung
Bei Edelmetallen und Edelsteinen, die nicht unter Artikel 8a Absatz 2bisGwG und damit auch nicht unter Artikel 15a GwV fallen, bleibt die allgemeine Regelung von Artikel 8a Absatz 1 GwG anwendbar. Das heisst, dass für den gewerblichen Handel mit solchen Edelmetallen und Edelsteinen bei Barzahlungen von über 100 000 Franken Sorgfaltspflichten gelten. Dies gilt
z. B. für den Handel mit Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Edelmetall- und Mehrmetallwaren sowie für den Handel mit anderen Edelmetallen als Gold, Silber, Platin und Palladium. Dasselbe gilt für den Handel mit Rubinen, Saphiren, Smaragden und Diamanten, die aufgereiht, montiert oder gefasst sind, sowie für den Handel mit weiteren Edelsteinen, sofern der Händler gewerblich handelt und eine Barzahlung von über 100 000 Franken entgegennimmt.
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