Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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der GwV zur Meldepflicht auf die Pflicht, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, fokussieren und für die Beraterinnen und Berater keine solche Pflicht besteht, bedarf es in der GwV diesbezüglich auch keiner Präzisierung.
Art. 2
In Absatz 1 bleibt der Inhalt zur Festlegung des Anwendungsbereichs der GwV für Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler unverändert und wird nun auf Berater ausgeweitet. Diese sind Personen, die bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten in Artikel 2 Absatz 3bisGwG aufgeführten Rechtsvorgängen mitwirken. Dazu können Angehörige freiberuflicher juristischer Berufe gehören, namentlich Anwältinnen und Anwälte (unabhängig davon, ob sie dem Bundesgesetz vom 23. Juni 200036 über die Freizügigkeit der Rechtsanwälte unterstehen oder nicht), Notarinnen und Notare sowie andere freiberufliche Juristinnen und Juristen, je nach ihrem Fachgebiet, sowie selbstständig tätige Revisorinnen und Revisoren oder Buchhalterinnen und Buchhalter.
Absatz 3 ist neu. Er zielt darauf ab, Personengruppen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Diese Ausnahmen sind dadurch gerechtfertigt, dass die betreffende Beratungstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt oder zur Unterstützung einer unterstellten Person ausgeübt wird. Erstens zählen hierzu Personen, die als Angestellte einer Konzerngesellschaft für Gesellschaften desselben Konzerns Leistungen erbringen. Zweitens handelt es sich um Hilfspersonen von Beraterinnen und Beratern, die in der Schweiz über eine Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen oder einer SRO angeschlossen sind, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind: Die Hilfspersonen (1) sind von der Beraterin oder dem Berater sorgfältig ausgewählt und unterstehen deren oder dessen Weisungen und Kontrolle (cura in eligendo, instruendo et custodiendo); (2) sind in die organisatorischen Massnahmen der Beraterin oder des Beraters einbezogen und erhalten entsprechend Aus- und Weiterbildung, (3) handeln ausschliesslich im Namen der Beraterin oder des Beraters und auf deren oder dessen Rechnung, (4) werden von der Beraterin oder dem Berater entschädigt und (5) haben die Einhaltung dieser Anforderungen schriftlich vereinbart. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten die Hilfspersonen nicht als Beraterinnen oder Berater und müssen keiner SRO angeschlossen sein. Sie unterliegen jedoch weiterhin den Sorgfaltspflichten, da sie auf Rechnung der Beraterin oder des Beraters handeln, für die oder den sie Aufgaben erfüllen.
Art. 2a Erklärung über die Unterstellung der gesamten Tätigkeiten den auf die
Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen
Die Einführung einer Regelung für Beraterinnen und Berater, die parallel zu der für Finanzintermediäre vorgesehenen Regelung gilt, bedingt gewisse Regeln zur Koordinierung. Es ist möglich, dass dieselbe Person oder dasselbe Unternehmen verschiedene Tätigkeiten ausübt, die teils Finanzintermediation und teils Beratung sind. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einer Bank, die ihre Kundinnen und Kunden bei der Gründung ihres Unternehmens unterstützt, oder bei einer Vermögensverwalterin, die ihre Kundinnen und Kunden auch beim Verkauf eines Unternehmens berät. In einem solchen Fall gilt Artikel 2b Absatz 2 GwG: Jede Tätigkeit unterliegt den für sie geltenden Vorschriften. In der Praxis könnte diese Trennung für bestimmte Betroffene schwierig sein, wenn sich die verschiedenen ausgeübten Tätigkeiten nur schwer voneinander unterscheiden lassen. In einem solchen Fall bietet Artikel 2b Absatz 2 GwG eine Alternative, um die Umsetzung der GwG-Pflichten zu erleichtern: Die unterstellte Person kann erklären, dass sie ihre gesamte Tätigkeit den für die Finanzintermediation geltenden Vorschriften unterstellt.
Art. 2a regelt die Modalitäten dieser Erklärung (vgl. Art. 2b Abs. 2 in fine GwG).
36 SR 935.61