Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
Absätze 1, 3 und 4 präzisieren, dass die Erklärung und ihr Widerruf ab dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres gültig sind, das auf ihre Einreichung bei der zuständigen Behörde oder Organisation folgt.
Absatz 2 listet nicht abschliessend die Informationen auf, welche die Person der für ihre Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation einreichen muss, nämlich die Beschreibung der betroffenen Tätigkeit und allfällige Änderungen der internen Organisation, einschliesslich der internen Weisungen, infolge der Erklärung. Den zuständigen Behörden bzw. Organisationen bleibt ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Informationen, die sie je nach Art der betreffenden Tätigkeit benötigen.
Absatz 5 regelt die Situation von Finanzintermediären, die auch als Beraterinnen oder Berater tätig sind, aber von der FINMA beaufsichtigt sind, namentlich über Aufsichtsorganisationen (Art. 12 Bst. a GwG). Die Aufsicht erstreckt sich auf ihre gesamte Tätigkeit (vgl. Art. 12a Abs. 1 GwG). Sie müssen keiner SRO angeschlossen sein und die Regeln zur Konkretisierung ihrer Sorgfaltspflichten sind nicht im Reglement einer SRO vorgesehen. Diesbezüglich sieht die GwV eine analoge Anwendung der Verordnung der FINMA vom 3. Juni 201537 über die Geldwäscherei für diese Kategorie von Finanzintermediären vor. Gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a GwG handelt es sich dabei um Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquaterGwG.
Art. 11, al. 1, Einleitungssatz
Diese Bestimmung wurde angepasst, um eine einheitliche Formulierung mit dem neuen Artikel 12g Absatz 1 zu erreichen. Ausserdem wurde ein Tippfehler korrigiert, indem präzisiert wurde, dass sich der Verweis des Artikels tatsächlich auf Artikel 2 Absatz 3 GwG bezieht.
Art. 12d Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absätze 3bisund 3quaterGwG
Beraterinnen und Berater sind in erster Linie juristische oder natürliche Personen, die an einer Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3bisGwG mitwirken. Der Begriff «mitwirken» in Absatz 3bisumfasst jede kausale Tätigkeit, welche einen Beitrag zu den genannten Rechtsvorgängen darstellt, ohne welchen der Vorgang nicht umgesetzt würde. Die Beratung ist somit ebenfalls von der Mitwirkung erfasst. Dass die Beratung erfasst ist, ergibt sich im Übrigen schon aus den Begriffen «Beraterinnen» und «Beratern». , Dies bestätigt die historische und einer teleologische Auslegung, da die Revision insbesondere darauf abzielte, die Beratung zu unterstellen.
Die Tätigkeit umfasst beispielsweise die Beratung zu den Modalitäten der Durchführung einer Transaktion in rechtlicher oder buchhalterischer Hinsicht, die Ausarbeitung von Rechtsakten im Zusammenhang mit einer Transaktion oder von anderen damit verbundenen Dokumenten, wie insbesondere der Zwischenbilanz oder dem Bericht über die Resultate der Vorabprüfungen, oder auch die Urkunden zur Durchführung einer Transaktion, wie die Eintragung in ein Register oder die Eröffnung einer Bankbeziehung.
Die Unterstellung richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit (Beratung) und nicht nach einer Berufsgruppe. Jede Person, die eine solche Tätigkeit berufsmässig i.S.v. Artikel 12f ausübt, muss daher die Pflichten des GwG beachten.
Die Tätigkeit der Beraterin und des Beraters muss mit einem konkreten Rechtsvorgang verbunden sein. Rein planerische und abstrakte Abklärungen über die Rechtslage, welche keinen erkennbaren Bezug zu einem tatsächlichen Rechtsvorgang haben, sind nicht erfasst.
Betroffen sind somit je nach ihrer Tätigkeit Fachleute, die Dritten bestimmte Ratschläge zur Vorbereitung oder Durchführung einer Transaktion im Zusammenhang mit einer der in Artikel 2 Absatz 3bisBuchstaben a–e GwG aufgeführten Tätigkeiten erteilen. Die typische Tätigkeit von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren kann in den Anwendungsbereich fallen.