Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Tätigkeit der Kontrollstelle stellt somit eine gewisse Vorermittlungstätigkeit dar, gleichsam derjenigen von MROS.
Mit der Änderung der ZEMIS-Verordnung wird dieser Zugang für die Kontrollstelle analog zu MROS (die als fedpol III im Anhang der ZEMIS-Verordnung aufgeführt ist) geregelt.
4.3 Organisationsverordnung vom 17. November 199931 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
Die Führung des Transparenzregisters erfolgt durch das BJ (vgl. Art. 20 Abs. 1 TJPG). Die OV-EJPD muss entsprechend angepasst werden.
4.4 Organisationsverordnung vom 17. Februar 201032 für das Eidgenössische Finanzdepartement
Mit der Einführung des TJPG wird im EFD eine Kontrollstelle gemäss Artikel 39 TJPG geschaffen, die Teil des Rechtsdienstes EFD sein wird. Sie ist mit den Aufgaben gemäss Artikel 35–39 TJPG betraut und führt, unter anderem, Kontrollverfahren unter Beachtung des VwVG durch.
Allfällige Verletzungen der Melde- und Auskunftspflichten gemäss Artikel 43 TJPG sowie das Missachten von Verfügungen gemäss Artikel 44 TJPG bringt die Kontrollstelle dem Strafrechtsdienst, der ebenfalls Teil des Rechtsdienstes EFD ist, zur Anzeige. Der Strafrechtsdienst führt allfällige Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch33.
4.5 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200734
Art. 10 Bst. g
Die Meldungen der wirtschaftlich berechtigten Personen, die bei den kantonalen Handelsregisterämter eingereicht werden, unterstehen nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR.
4.6 Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201535
Präambel
In die Präambel wird ein Verweis auf Artikel 2 Absatz 5 (Geltungsbereich) und Artikel 2b Absatz 2 GwG (materiellrechtliche Koordination) aufgenommen, die Regelungsbefugnisse an den Bundesrat delegieren.
Art. 1 Bst. ater
Artikel 1 zählt die verschiedenen Kategorien von Anforderungen auf, welche die GwV für Finanzintermediäre und Händlerinnen und Händler enthält. Der neue Buchstabe aterergänzt die Beraterinnen und Berater: Die GwV regelt die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Beratungstätigkeit. Die GwV konkretisiert jedoch nicht die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater; hierfür wird das Reglement derjenigen SRO massgebend sein, der die Beraterin oder der Berater angeschlossen sein wird. Da die Ausführungsbestimmungen
31 SR 172.213.1
32 SR 172.215.1
33SR 313.0
34 SR 221.411
35 SR 955.01