Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Bestimmungen des TJPG meldepflichtig sind und der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Sie können ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen.
Art. 44
Gemäss Artikel 41 TJPG sind die Eintragung in das Transparenzregister sowie die Bestätigung über die Eintragung und die Abfrage durch die berechtigten Personen unentgeltlich. Hingegen sind Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen gebührenpflichtig. Gebühren können auch den Rechtseinheiten auferlegt werden, die einen elektronischen Auszug beantragen.
Das Kontrollverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Die Kontrollstelle kann jedoch die Kosten einer Person auferlegen, wenn diese gegen ihre Pflichten verstossen, die Einleitung des Verfahrens verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. Falls die Kontrollstelle die Kosten ganz oder teilweise einer Person auferlegen will, muss sie diesbezüglich eine formelle Verfügung erlassen.
Bei der Gebührenbemessung wird unterschieden zwischen einer Pauschalgebühr für einen Auszug (Abs. 3) und einem Stundenansatz für den tatsächlichen Zeitaufwand des Personals der zuständigen Behörde bei Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen (Abs. 1 und 2).
Die Pauschalgebühr für einen Registerauszug beträgt 40 Franken. Damit ist der Auszug ungefähr gleich teuer wie ein Handelsregisterauszug, weil er auch einen vergleichbaren Nutzen für die registrierte Rechtseinheit hat. Die Zahlen können zum heutigen Zeitpunkt nur geschätzt werden. Es wird angenommen, dass pro Jahr ungefähr 10 % der registrierten Rechtseinheiten einen Auszug benötigen werden. Das würde rund 50 000 Auszüge pro Jahr ergeben. Die Einnahmen von rund 2 Millionen Franken pro Jahr für die Auszüge würden zu einem Kostendeckungsgrad von rund 80 % führen.
Der Stundenansatz für den Zeitaufwand beträgt je nach Sachkenntnis des ausführenden Personals 100 bis 150 Franken. Diese Beträge entsprechen gemäss Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung den durchschnittlichen Kosten einer Arbeitskraft in der Bundesverwaltung in den Lohnklassen 22 bis 29.
In Übereinstimmung mit Artikel 5 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200428 (AllgGebV) lässt Artikel 44 einen Zuschlag nach Ermessen von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr zu, wenn eine Mahnung, eine Aufforderung oder eine Verfügung besonderen Aufwand verursacht oder wenn es zeitlich dringlich ist. Ein Zuschlag kommt insbesondere in Betracht, wenn die Behörde umfangreiche Abklärungen tätigen muss oder wenn offene Rechtsfragen geklärt werden müssen.
Weil es sich um eine Gebührenverordnung des Bundes handelt, ist ein Hinweis auf die Anwendbarkeit AllgGebV erforderlich.
4.2 ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200629
Die Kontrollstelle hat Zugang zum Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS gemäss Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c TJPG. Der Zugang der Kontrollstelle wurde vom Umfang und den Berechtigungen gleich ausgestaltet wie derjenige von MROS. Dieses Vorgehen begründet sich damit, dass die Tätigkeit der Kontrollstelle laut Botschaft vom 22. Mai 202430 zu Artikel 35 und 36 TJPG mit derjenigen von MROS vergleichbar ist. Die Kontrolle der Richtigkeit der Informationen im Register leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes, einschliesslich der Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten. Die
28 SR 172.041.1
29 SR 142.513
30 BBl 2024 1607