Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Schliesslich sei daran erinnert, dass der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallkontrollgesetzgebung eine Tätigkeit als Finanzintermediär gemäss GwG darstellt und somit bereits den Sorgfaltspflichten sowie der GwG-Aufsicht unterstellt ist. Gemäss Artikel 8a Absatz 2terGwG sind daher Personen, die einen solchen Handel gewerbsmässig betreiben, nicht der spezifischen Regelung für Händlerinnen und Händler unterstellt (siehe auch die Erläuterungen zu Art. 8a GwG in der Botschaft vom 22. Mai 202446).

3. Abschnitt: Beauftragung eines Revisionsunternehmens

Art. 22

Im Rahmen der am 19. März 2021 verabschiedeten Revision des GwG47 wurde in Artikel 15 GwG der Ausdruck «Revisionsstelle» durch den Ausdruck «Revisionsunternehmen» ersetzt. Des Weiteren wurde Artikel 15 Absatz 2 GwG dahingehend geändert, dass für eine Revision lediglich Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes48 (RAG) und keine Revisorinnen und Revisoren nach Artikel 5 RAG beauftragt werden können. In der Botschaft vom 26. Juni 201949 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes heisst es in den Erläuterungen zu Artikel 15 GwG, dass Artikel 22 GwV ebenfalls entsprechend angepasst werden soll. Die erforderlichen Anpassungen dieser Bestimmung wurden jedoch im Rahmen der Änderung der GwV vom 31. August 202250, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, nicht vorgenommen. Nun sollen sie im Rahmen dieser Revision der GwV nachgeholt werden. Zu diesem Zweck wird in der Überschrift des 3. Abschnitts sowie in Artikel 22 Absatz 1 GwV der Ausdruck «Revisionsstelle» durch «Revisionsunternehmen» ersetzt. Absatz 2 erinnert daran, dass die Pflicht zur Beauftragung eines Revisionsunternehmens nach Artikel 15 GwG dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Händlerin oder des Händlers obliegt.

4.7 Verordnung vom 25. August 200451 über die Meldestelle für Geldwäscherei

Ingress

Im Ingress wird ein Verweis auf Artikel 23 Absatz 7 GwG (Inhalt und Umfang von Verdachtsmeldungen) eingefügt.

Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und 10 und dbis

Die Beraterinnen und Berater werden in die Liste der Akteure aufgenommen, welche die MROS für ihre Sensibilisierungsarbeit ansprechen kann und von denen sie Meldungen erhält.

In Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 10 wird ein Verweis auf die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG, die für die Aufsicht der Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absatz 3quater GwG (Amtsnotarinnen und Amtsnotare) zuständig sind, eingeführt.

Im Übrigen legt der neue Buchstabe dbisvon Absatz 2 in Anlehnung an Artikel 29 Absatz 1bis GwG fest, dass die MROS auf nationaler Ebene diejenigen Informationen mit dem SECO austauscht, die für die Anwendung des GwG und des EmbG erforderlich sind.

46BBl 2024 1607

47AS 2021 656

48 SR 221.302

49 BBl 2019 5237

50 AS 2022 552

51 SR 955.23