Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
der Terrorismusfinanzierung benötigen. Gemäss Artikel 1 Absatz 3 in fine TJPG trägt das TJPG nämlich insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung bei. Die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG fallen ebenfalls bereits unter Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a.
Anhang 1
Die Änderungen von Anhang 1 hängen mit Artikel 23 Absatz 7 GwG zusammen, der vorsieht, dass der Bundesrat den Inhalt und den Umfang der an die MROS zu meldenden Informationen festlegt.
Gemäss Artikel 18 Absatz 2 MGwV sind die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, im Anhang 1 aufgeführt. Dieser wird um neue Angaben ergänzt, die insbesondere den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen sollen. So werden beispielsweise die Angaben zu natürlichen Personen (Ziff. 2.1.1) um die Sozialversicherungsnummer (Bst. kbis) und das Social Media Profile (Bst. lbis) ergänzt. Auch die E-Mail-Adresse wird in mehreren Rubriken hinzugefügt (Ziff. 2.2 Bst. jbis, 3.2 Bst. jbisund 4.2 Bst. jbis). Bei Finanzintermediären muss auch der BIC/SWIFT-Code bearbeitet werden können (Ziff. 4.1 Bst. bbis). Im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten gehört nun auch die Wallet-Adresse zu den Informationen, die bearbeitet werden können (Ziff. 5.2 Bst. a). Schliesslich werden noch das Datum des Kontostandes (Ziff. 5.2 Bst. jbis), die IP-Adresse, die Daten des verwendeten Geräts und der Verwendungsort (Ziff. 5.3 Bst. ebis) hinzugefügt.
Die Änderungen in Ziffer 1.1 Buchstabe c sowie in der Sachüberschrift von Ziffer 4 sollen der Ausweitung des GwG auf Beraterinnen und Berater Rechnung tragen.
5 Auswirkungen
Nachfolgende werden die Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Volkswirtschaft dargelegt. Die angegebenen Zahlen sind Schätzungen zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
Das IT-Projekt für die Entwicklung des Transparenzregisters bis zu seiner Inbetriebnahme soll ab 2024 voraussichtlich vier Jahre dauern. Die Kosten für die Entwicklung haben sich gegenüber der in der Botschaft vom 22. Mai 202454 erwähnten Schätzung von 10,8 auf 14,9 Millionen Franken erhöht. Die Mehrkosten gegenüber der Schätzung in der Botschaft wurden EJPD-intern kompensiert.
In der ersten Hälfte 2026 soll neu ein Pilotversuch zum Betrieb und zur Durchgängigkeit der Digitalisierungsprozesse zwischen Transparenzregister, Kontrollstelle, Behörden und der Wirtschaft gestartet werden. Dafür werden bei der registerführenden Behörde drei Vollzeitstellen benötigt. Die Sachmittel für den technischen Betrieb werden auf 800 000 Franken geschätzt. Diese Mehrkosten werden bundesintern kompensiert. Bei erfolgreichem Pilotversuch soll das Transparenzregister in der zweiten Hälfte 2026 in Betrieb genommen werden.
Für den Betrieb des Transparenzregisters während der Einführungsphase 2027 und 2028 werden die Personalressourcen des BJ neu statt auf 9 auf 12 Vollzeitstellen geschätzt. Während dieser Phase wird das BJ zusätzliche Personalressourcen von 6,8 befristeten
54 BBl 2024 1607