Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur ...
die Situation der einzelnen Staaten zu verschaffen und die juristischen Personen ausländischen Rechts sowie andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die unter das TJPG fallen, zu identifizieren. Im Zweifelsfall ist es auch möglich, über das Sekretariat des Global Forum die zuständige Behörde des betreffenden Landes zu kontaktieren.
Absatz 3 regelt den Fall, in dem eine Rechtseinheit ausländischen Rechts, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet, aus einem Staat stammt, der nicht Mitglied des Global Forum ist und zu dem es demzufolge keinen Bericht gibt. In Anbetracht dessen, dass das Global Forum sehr viele Mitglieder zählt, ist ein solcher Fall in der Praxis sehr selten, er muss im Rahmen einer umfassenden Regelung aber dennoch geklärt werden. In einem solchen Fall wird auf die Berichte anderer jeweils zuständiger nationaler oder internationaler Gremien verwiesen; dies sind z. B. die Evaluationsberichte der FATF, rechtsvergleichende Studien oder spezifische Analysen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung. Es sei darauf hingewiesen, dass die obenstehende Definition nur in Verbindung mit Artikel 18 TJPG gilt, der die bisherige Regelung von Artikel 22ibisdes Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 201217 übernommen hat und verlangt, dass am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber geführt wird. Die übrigen Pflichten gemäss TJPG, einschliesslich der Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Art. 2 Kontrolle durch Beteiligung
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 TJPG gilt als wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert. Diese Definition deckt sich mit jener von Artikel 2a Absatz 3 GwG, sodass es unter Vorbehalt spezieller Regeln (vgl. z. B. weiter unten das Fehlen einer «Kaskade» bei der Bestimmung der Art der Kontrolle nach dem TJPG) grundsätzlich möglich ist, sich für die Konkretisierung des Begriffs der wirtschaftlich berechtigten Person auf die Praxis bei der Anwendung der Geldwäschereivorschriften zu stützen.
Absatz 1 präzisiert, wann eine Kontrolle nach erstem Fall vorliegt, nämlich wenn die wirtschaftlich berechtigte Person eine Beteiligung von mindestens 25 % an der Gesellschaft hält (Kontrolle durch Beteiligung).
Eine wirtschaftlich berechtigte Person kontrolliert die Gesellschaft direkt, wenn sie die massgebende Beteiligung im eigenen Namen und direkt hält. Für Beispiele zur direkten Kontrolle, vgl. Anhang 1, Ziff. 1.
Absatz 2 definiert den Begriff der indirekten Kontrolle so, wie es die Delegationsnorm gemäss Artikel 6 TJPG vorsieht. Eine wirtschaftlich berechtigte Person kontrolliert eine Gesellschaft indirekt, wenn sie andere natürliche oder juristische Personen kontrolliert, die selbst direkt oder indirekt eine massgebende Beteiligung halten. Bei den Personen zwischen Gesellschaft und wirtschaftlich berechtigter Person kann es sich um natürliche Personen (zum Beispiel im Falle eines Treuhandverhältnisses), juristische Personen, andere Rechtseinheiten, Trusts oder Personengesellschaften handeln. Gemeinsam bilden sie die Kontrollkette, die eine Verbindung zwischen der Gesellschaft und der wirtschaftlich berechtigten Person herstellt. Diese Personen können in der Schweiz oder im Ausland ansässig sein. Die Kontrollkette kann je nach Komplexität der Struktur, welche die Gesellschaft und ihre wirtschaftlich berechtigte Person miteinander verknüpft, aus zwei oder mehr Ebenen bestehen. Sie wird als vertikal bezeichnet, wenn eine natürliche Person eine Beteiligung an einer Gesellschaft hält, die ihrerseits durch Mehrheitsbeteiligungen an anderen zwischengeschalteten juristischen Personen mindestens 25 % der Anteile hält, und als horizontal, wenn eine natürliche Person
17 SR 651.1