Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
GCO erachtet es als sachgerecht, Abs. 1 Bst. c mit dem Hinweis auf das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländi-
scher politisch exponierter Personen zu ergänzen.
SBVg schlägt vor, dass die zuständigen Behörden vor der Publikation von Sanktionslisten einen Abgleich mit dem Transparenzregister vornehmen sollten. Im Falle eines Treffers könnten die betroffenen Gesellschaften entsprechend auf den Listen berücksichtigt werden, sodass sich umfangreiche Abklärungen im Sinne von Abs. 1 Bst. c erübrigen.
VSV verlangt hingegen die ersatzlose Streichung von Abs. 1 Bst. c, weil es an einer Grundlage im TJPG fehle und unzulässige Vermischungen mit der Embargo-Gesetzgebung stattfinden.
SBVg darauf hin, dass ein Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und folglich weder Ort noch Postleitzahl oder einen Sitz im gesellschaftsrechtlichen Sinn haben kann. Es erscheint sinnvoller, unter Abs. 2 Bst. d Angaben zum Trustee zu machen oder den Staat anzugeben, nach dessen Recht der Trust errichtet wurde.
Art. 9 (Identifikation der zu meldenden Personen) Für OW, ZH ist die Vorlage eines schweizerischen Ausländerausweises nicht ausreichend,
um die Identität zu verifizieren. Die polizeiliche Praxis zeige, dass schweizerische Ausländerausweise gestützt auf unechte ausländische Identitätspapiere ausgestellt werden. Schätzungen gehen davon aus, dass bis zu zehn Prozent der Aufenthaltsbewilligungen aufgrund falscher Dokumente erschlichen wurden. Grundsätzlich wird daher empfohlen, die Feststellung der Identität einer ausländischen Person gestützt auf ein originäres Ausweisdokument vorzunehmen. Der Passus "oder eines schweizerischen Ausländerausweises" sei zu streichen.
TI empfiehlt, dass wenn die anzumeldende Person (noch) keine AHV-Nummer besitzt, deren Identität anhand eines im Original vorliegenden Ausweises und nicht nur anhand einer Kopie zu überprüfen sei.
SBVg, VSPB, geben zu bedenken, dass es datenschutzrechtlich problematisch sei, wenn zu viele Informationen mit der AHV-Nummer verknüpft werden, da dadurch erhebliche Risiken für die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person entstehen könnten.
VSPB weist darauf hin, dass wenn die Registerbehörde jeder wirtschaftlich berechtigten Person eine spezifische Kennung zuweisen möchte, sie die in Art. 928c Abs. 3 OR vorgesehene «nicht aussagekräftige Personennummer» verwenden könne, wie in Art. 23 Bst. b erwähnt.
Swissholdings betont, dass eine Verordnung lediglich Inhalte konkretisieren dürfe, welche bereits im Gesetz vorhanden sind, und vor allem keine neuen Pflichten für Personen auferlegen, die im Gesetz nicht erwähnt sind. Die «zu meldende Person» und die «Auskunftsperson» seien im TJPG nicht vorgesehen, sodass diesen Personenkreisen keine neuen Pflichten durch die Verordnung auferlegt werden dürfen. Daher müssen diese Formulierungen angepasst und die Einführung neuer Pflichten gestrichen werden. Nach Art. 9 Abs. 3 TJPG seien der Name des obersten Mitglieds des leitenden Organs sowie alle sachdienlichen Informationen zu melden. Der Begriff «sachdienliche Informationen» müsse in diesem Kontext präzisiert werden. Dabei sei es ausreichend, den Namen, eine Telefonnummer bzw. jedes andere Mittel, das einen Kontakt zur Person ermöglicht, zu verlangen. Wichtig ist bei der Identifikation des obersten Mitglieds des leitenden Organs die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, wenn keine Klarheit über die wirtschaftlich berechtigte Person besteht. Es ist nicht das Ziel des TJPG bzw. der TJPV,