Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
Informationen über die Geschäftsleitung zu erhalten, da diese bereits dem Handelsregister entnommen werden kann.
SATC, STEP beanstanden, dass Art. 9 über das TJPG hinausgehe, da dieses keine feste Vorgaben machen wollte. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass Gesellschaften mit Art. 9 TJPV strengeren Regeln unterworfen würden, als dies nach den Vorschriften des GwG für Finanzintermediäre vorgesehen ist. Art. 7 Abs. 2 TJPG sieht vor, dass die Gesellschaft «sachdienliche Belege» beschaffen muss, damit sie die Identität «mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» überprüfen kann. Dies erlaubt es den Gesellschaften, einen risikobasierten Ansatz anzuwenden. Demnach sei der zweite Satz von Art. 9 TJPV zu streichen, oder als Alternative eine Bestätigung einzureichen, wonach die Belege sich nach der gebotenen Sorgfalt richten mit der Möglichkeit der Einholung von Bestätigungen/Erklärungen (analog GwG) oder auf solche abstützen (bspw. auf Auszüge ausländischer BO-Register).
GCO weist darauf hin, dass nicht in der Schweiz ansässige natürliche Personen über das Transparenzregister und die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) eine AHV-Nummer erhalten können. Dieser Hinweis sei zwar im Erläuternden Bericht enthalten, doch erscheine es angebracht, diesen auch in Art. 9 zu erwähnen, damit Klarheit bestehe.
VSV verlangt, dass es den zu meldenden Personen freigestellt sein müsse, ihre AHV-Nummer als Identifikationsmerkmal preiszugeben. Das TJPG verlange dies nicht ausdrücklich. Die Angabe der AHV-Nummer oder die Abgabe einer Passkopie müsse genügen. Bei der Meldung über das Handelsregister finde ohnehin nur eine Identifikation über Ausweiskopien statt.
Art. 10 TJPV (Informationen über die Rechtseinheiten)
VD wünscht eine bessere Koordination zwischen Abs. 1 Bst. b und c. Wird keine elektronische Kommunikation gewünscht (Bst. c), erscheint die Angabe einer E-Mail-Adresse inkohärent (und die Verpflichtung, über eine solche Adresse zu verfügen, fragwürdig).
Homburger weist darauf hin, dass die eindeutige Identifikation der Gesellschaft durch die Identifikationsnummer und die anderen Angaben gemäss Abs. 2 gewährleistet sei, sodass auf die zusätzliche Meldung der Postleitzahl – wie beim Handelsregister – verzichtet werden könne. Auch das Börsensymbol in Abs. 3 Bst. d sei keine verlässliche Angabe, da das Kürzel der Börse (z.B. SIX, NYSE) nur den Namen der Börse identifiziert. Das Tickersymbol einzelner Effekten könne damit nicht gemeint sein, sodass gänzlich darauf zu verzichten sei.
Für SATC, STEP dürfte die Monatsfrist für die Meldung von Änderungen (Art. 10 TJPG) sehr herausfordernd sein. Bei komplexen internationalen Strukturen oder wenn Dokumente von ausländischen Kunden eingeholt werden müssten, sei diese Frist häufig nicht einzuhalten. Es ist daher eine Klarstellung erforderlich, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn alle erforderlichen Informationen und Belege vorliegen, bzw. es sei eine «Übergangsmeldung» für komplexe Strukturen einzuführen, bei denen weitere Abklärungen erforderlich sind.
Art. 11 TJPV (Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person)
AG, GE, TI monieren, dass nach Eingang einer Meldung das Handelsregisteramt die gemeldeten Personen in einem separaten Prozess zu erfassen und zusammen mit den Belegen dem Transparenzregister über eine Schnittstelle zu melden habe, was einen Zusatzaufwand darstellt, den das Handelsregisteramt mit dem bestehenden Personal nicht bewältigen kann. Es handelt sich dabei um Aufgaben, die im Rahmen des TJPG vom Bund auf die Handelsregisterämter übertragen werden, ohne dass letztere dafür entschädigt werden.