Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

SO würde es begrüssen, wenn das Meldeverfahren nicht bewusst in Richtung der Kantone kanalisiert würde. Der Bund wäre so primär in der Verantwortung die Meldungen direkt entgegenzunehmen und die Handelsregisterämter können den Prozess gegebenenfalls subsidiär unterstützen. Dies würde auch dem gesetzgeberischen Willen entsprechen (Art. 11 Abs. 3 TJPG), wonach die Handelsregisterämter die erhaltenen Informationen einzig an das Transparenzregister weiterleiten, ohne diese auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit hin zu prüfen.

OW, ZH stellen fest, dass die Terminologie in Art. 11 Abs. 3 TJPV nicht mit jener des schweizerischen Gesellschaftsrechts und der Definition in Art. 4 Abs. 2 TJPG übereinstimmt. Das oberste Mitglied des leitenden Organs ist der Präsident des Verwaltungsrats und nicht die Leitung der Geschäftsführung (CEO). Art. 11 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und Ziff. 2 seien entsprechend in der Reihenfolge auszutauschen.

Homburger weist darauf hin, dass bei allen dem TJPG unterstellten schweizerischen Rechteinheiten - ausser der GmbH und der KmGK - ein Verwaltungsrat oder eine Verwaltung als oberstes Leitungsorgan die effektive Entscheidungsmacht und Gesamtverantwortung für die Gesellschaft innehabe. Ferner sollte präzisiert werden, dass auch das einzige Mitglied des obersten Leitungsorgans erfasst wird. Dem sei in Abs. 3 entsprechend Rechnung zu tragen. Der Umstand, wonach Abs. 3 nur Personen erfasse, die in ihrer Organfunktion im Handelsregister eingetragen werden müssen, hat den Vorteil, dass die registerführende Behörde die Identität dieser Personen direkt aus dem Handelsregister übernehmen kann.

VISCHER begrüsst es hingegen, dass in Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und 2 präzisiert wird, wer als oberstes Mitglied des leitenden Organs gilt. Dies sei sachgerecht, sofern die Rechtseinheit über eine vom Verwaltungsrat separate Geschäftsführung verfüge. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in gewissen Konstellationen der Liquidator oder der Sachwalter eine Rechtseinheit ist. Deshalb sollte klargestellt werden, wer in dieser Konstellation zu melden sei, da Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 und 4 von einer gemeinschaftlichen Tätigkeit von mehreren natürlichen Personen auszugehen scheint. In Abs. 4 wäre zu regeln, dass es für die Annahme einer gemeinsamen Ausübung einer Funktion nicht genügt, dass die Personen kollektivzeichnungsberechtigt sind, sondern es muss sich effektiv um Co-Geschäftsführer oder Co-VR-Präsidenten handeln.

UniL-CEDIDAC bemängelt, dass entgegen dem Wortlaut von Abs. 1 Bst. c nicht die Gesell-

schaften verpflichtet sind, die AHV-Nummern der Personen zu erfassen, deren Identität

sie dem Transparenzregister mitteilen müssen. Anstelle von Bst. c wäre eine Regelung sinnvoller, wonach die Gesellschaft für jede wirtschaftlich berechtigte Person angeben muss, ob diese über eine AHV-Nummer verfügt, oder andernfalls eine Kopie des Ausweises gemäss Art. 9 vorlegen muss.

Art. 12 TJPV (Informationen bei fehlender Identifizierung oder Überprüfung der wirt-

schaftlich berechtigten Personen)

GCO stellt klar, dass die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der im Register eingetragenen Informationen ausschliesslich beim obersten Leitungsorgan liegt. Jede von diesem mit der Vornahme von Eintragungen oder Aktualisierungen beauftragte Person handelt lediglich als Vertreter und kann nicht für Versäumnisse haftbar gemacht werden, die der Struktur oder ihren Organen zuzuschreiben sind. Abs. 1 Bst. c sei entsprechend zu präzisieren. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Meldung, wonach keine wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert werden konnte, eine vorübergehende Massnahme darstellt. Mit einem neuen Absatz sollte sichergestellt werden, dass die juristische Person alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen muss, um die fehlenden Personen so rasch als möglich zu identifizieren, und spätestens nach 12 Monaten ihre Meldung über die Nichtidentifizierung erneuern, indem sie nachweist, dass diese Personen noch nicht identifiziert werden konnten, und die seit 12 Monaten unternommenen entsprechenden Anstrengungen darlegt.