Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

positive Kenntnis der Unrichtigkeit voraussetzt. Zudem sei eine «Gutglaubens-Klausel» einzuführen, wonach bei dokumentierter Sorgfalt keine Strafbarkeit bestehen sollte. Schliesslich sein ein Fahrlässigkeitstatbestands mit niedrigerer Strafdrohung als Alternative zum bisherigen Alles-oder-nichts-Ansatz zu prüfen.

SGV, SPA weisen darauf hin, dass Art. 54 TJPG, wonach die Pflicht zur Meldung von Unterschieden gemäss Art. 30 erst sechs Monate nach Inkrafttreten des TJPG gilt, den Umstand nicht berücksichtige, dass viele Unternehmen bis zum Ende der zweijährigen Übergangsfrist (Art. 51 Abs. 2 TJPG) warten werden, um sich in das Register eintragen zu lassen. Dies bedeutet, dass die Finanzintermediäre während dieser Zeit eine grosse Anzahl noch nicht registrierter Unternehmen manuell überprüfen müssen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand ohne Mehrwert für die Transparenz mit sich bringt. Die Übergangsfrist für die Meldung von Unterschieden sollte daher an jene für die Registrierung von Gesellschaften angepasst werden, um diese redundante und kostspielige Arbeit zu vermeiden.