Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

erbringen (namentlich administratives Personal und IT), nicht als Berater gelten und nicht den zusätzlichen Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 unterliegen.

Homburger schlägt zudem einen neuen Art. 2b vor, da seiner Ansicht nach auch der Begriff der (nicht) operativen Rechtseinheiten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten in der GwV präzisiert werden müsse. Klargestellt werden müsse, dass Sonderzweckgesellschaften (einschliesslich sog. Orphan SPVs), die durch ihre Rolle im Zusammenhang mit Finanzierungstransaktionen die operative Tätigkeit eines Unternehmens unterstützen, sowie Gruppengesellschaften operativ tätiger Konzerne, die für den Konzern wichtige interne Dienstleistungen erbringen, aber selbst nicht direkt operativ tätig sind, nicht als "nicht operative Rechtseinheiten" gelten.

BärKarrer schlägt ebenfalls vor, einen neuen Abs. 2b betreffend Holdinggesellschaften in den Entwurf aufzunehmen, wonach Holdinggesellschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Bst. b nicht als nicht operative Rechtseinheiten gemäss Art. 2a Abs. 6 GwG gelten. Ohne explizite Regelung in der GwV bestehe ein Risiko, dass Holdinggesellschaften trotz wesentlicher strategischer und finanzieller Steuerungsfunktionen im Rahmen der Beraterregelung als "nicht operative Rechtseinheiten" qualifizierbar erscheinen könnten.

sgv betont, dass die Unterstellung von Wirtschaftsberatern und Immobilienmaklern unter das Geldwäschereigesetz unverhältnismässig wäre, da diese zu keinem Zeitpunkt an der Finanztransaktion selbst beteiligt seien, die vollständig von Finanzintermediären abgewickelt werde, die bereits dem GwG unterlägen. In der Schweiz seien Barzahlungen im Beratungs- und Immobiliensektor äusserst selten, bei bedeutenden Transaktionen sogar nicht existent, und die Gelder werden systematisch über Bankkonten abgewickelt, wo die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei bereits mit der erforderlichen Strenge durchgeführt würden. Die Einbeziehung von Wirtschaftsberatern und Immobilienmaklern in den Anwendungsbereich des GwG brächte für die Bekämpfung der Geldwäscherei keinen Mehrwert, sondern vielmehr unnötige Bürokratie. sgv fordert deshalb, dass Art. 2 Abs. 3 um einen neuen Bst. c ergänzt wird, der Berater, die nicht an der Finanztransaktion beteiligt sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich des GwG ausnimmt.

USPI beantragt, dass Personen, die als Angestellte oder Selbstständige die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ausüben, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Alliance finance, EXPERTsuisse, SVIT und HEV vertreten die Auffassung, dass der Begriff der Hilfsperson in Art. 2 Abs. 3 Bst. b für die Tätigkeit von Beraterinnen und Berater zu eng gefasst sei. In einem stark arbeitsteiligen Sektor wie namentlich der Beratung für Grundstückgeschäfte sind in Untervertragsverhältnissen zahlreiche Dienstleister involviert, welche die vorliegenden eng formulierten Voraussetzungen, um als Hilfsperson zu gelten, nicht erfüllen. Sie beantragen, Art. 2 Abs. 3 Bst. b abzuändern und abschliessende Bedingungen für die Qualifikation als Hilfspersonen festzulegen.

Art. 2a (Erklärung über die Unterstellung der gesamten Tätigkeiten den auf die Finanz-

intermediäre anwendbaren Bestimmungen)

SNV, VbN und AGN schlagen vor, Art. 2a Abs. 3 dahingehend abzuändern, dass auch ein unterjähriger Wechsel zu den auf Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen ermöglicht werde, sofern sowohl der GwG-unterstellte Finanzintermediär als auch die zuständige Behörde oder Organisation damit einverstanden seien.