Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
5 Geldwäschereiverordnung (GwV): Bemerkung zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Bst. ater
ZH hält fest, dass private Beraterinnen und Berater dem revidierten GwG nur unterstellt seien, wenn sie ihre Tätigkeit berufsmässig ausübten. Das Kriterium der Berufsmässigkeit könne bei Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis keine Rolle spielen. Es sei daher „falsch“, dass Art. 1 Bst. atersich auch auf Beraterinnen und Berater nach Art. 2 Abs. 3quater GwG beziehe. Es wird gefordert, für Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis einen eigenen, auf sie zugeschnittenen Buchstaben in Art. 1 vorzusehen.
Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 3
Art. 2. Abs. 3 Bst. a
economiesuisse, TreuhandSuisse, SRO-SVV verlangen, dass die Ausnahme von der Beraterunterstellung für konzerninterne Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. a sowohl natürliche als auch juristische Personen erfasse. Eine Beschränkung auf natürliche Personen sei sachlich nicht gerechtfertigt und führe zu unnötiger Bürokratie.
HIVBE bringt vor, dass die Ausnahmen für konzerninterne Dienstleistungen eindeutig zu definieren seien. Doppelregulierungen seien zu vermeiden und bestehende Kontroll‑ und Aufsichtsstrukturen zu berücksichtigen.
CP verlangt, dass auch Immobilienmakler in den Ausnahmekatalog von Art. 2 Abs. 3 aufgenommen werden. Andernfalls müsste dies in Art. 12g berücksichtigt werden, der die Mitgliedschaft in einer Selbstregulierungsorganisation vorschreibt, wenn eine Beratertätigkeit aufgenommen wird.
SRO-SVV, economiesuisse fordern eine Aufnahme von Versicherungsagenturen, weitere gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler sowie Dritte, welchen aufgrund schriftlicher Delegationsverträge mit Versicherungsunternehmende Einhaltung der Sorgfaltspflichten delegiert wurde, im Rahmen ihrer Tätigkeit für Versicherungsunternehmen. Diese unterstünden bereits wirksamen Ausbildungs- und Kontrollmechanismen, welche die GwG-Sorgfaltspflichten abdeckten. Deshalb wird eine entsprechende Anpassung in Art. 2 Abs. 3 E-GwV verlangt.
SNV ist der Ansicht, dass die Präzisierung in Art. 2 Abs. 3 Bst. a, wonach Angestellte, die innerhalb eines Konzerns Dienstleistungen für andere Konzerngesellschaften erbringen, keine Beraterinnen oder Berater im Sinne des GwG seien, nicht zwingend erforderlich sei, jedoch der Klarheit diene.
Art. 2 Abs. 3 Bst. b
Homburger schlägt für Beratungsunternehmen, die als juristische Person organisierte sind, eine Klarstellung in Art. 2 Abs. 3 Bst. b vor, wonach Personen, die von einem als juristische Person organisierten Beratungsunternehmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellt sind und die weiteren Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 Bst. b erfüllen, nicht als Berater nach Art. 2 Abs. 3bis–3quaterGwG gelten, da der Schutzzweck des GwG hinreichend gewahrt werde, wenn die mandatsverantwortlichen vorgesetzten Personen (z.B. Partnerinnen und Partner) vom Beraterbegriff erfasst seien, vorausgesetzt, sie verfügten für ihre Beratungstätigkeit über eine entsprechende Bewilligung in der Schweiz oder seien einer SRO angeschlossen.
Es sollte gemäss Homburger ebenfalls klargestellt werden, dass Hilfspersonen sowie Angestellte, die rein administrative, technische oder sonstige Hilfsleistungen ausüben und keinen massgeblichen Beitrag in Bezug auf einen Rechtsvorgang nach Art. 2 Abs. 3bisBst. a–e GwG