Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

VSV schlägt vor, Art. 2a Abs. 5 dahingehend zu abzuändern, dass für die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a–dquaterGwG, die nicht eine Erklärung über die Unterstellung ihrer gesamten Tätigkeit auf die für Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen abgegeben haben, die auf die Beratertätigkeit anwendbaren Bestimmungen der GwV-FINMA vom 3. Juni 2015 Anwendung finden und zwar nicht nur sinngemäss. Da eine zweckmässige Anwendung der bestehenden Bestimmungen der GwV-FINMA nicht in allen Fällen möglich sein werde, müsse die FINMA entsprechend die GwV-FINMA ergänzen.

SATC und STEP beantragen, eine automatische Anwendung der Finanzintermediär-Regeln für alle SRO-unterstellten Gesellschaften, die sowohl FI- als auch Beratertätigkeiten ausüben, ohne zusätzliche Erklärung. Sie verlangen zudem eine Vereinfachung des Erklärungsverfahrens.

Art. 12d E-GwV (Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach den A,rtikeln 2 Abs. 3bis und 3quater GwG

TG lehnt diese Bestimmung ab, da sie jede kausale Tätigkeit, die einen Beitrag zu einem Rechtsvorgang darstelle, ohne den der Vorgang nicht umgesetzt würde, einschliesslich der Beratung, erfasse und damit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe, der nur diejenigen Personen als unterstellte Beraterinnen und Berater definiere, die bei finanziellen Transaktionen (inkl. Mittelbeschaffung) mitwirken. Zudem würden dringend nötige Präzisierungen in der Verordnung fehlen. So bleibe unklar, inwieweit eine reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sei. Entsprechende Klarstellungen und Präzisierungen seien zwingend erforderlich.

SG, Verband Schwyzer Notare verlangen eine Klarstellung darüber, wie eine akzessorische Beratungstätigkeit von den gesetzlichen Aufklärungspflichten abzugrenzen sei (SG) beziehungsweise was unter „reiner Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit zu verstehen sei und ab welchem Zeitpunkt für eine amtsnotarielle Tätigkeit die GwG-Pflichten greifen.

HIVBE ist der Ansicht, dass der Begriff der Beratungstätigkeit sich eng am Gesetz orientieren müsse. Nur kausal mitwirkende Beratung bei konkret durchgeführten Transaktionen seien zu erfassen und es dürfe keine Ausweitung auf allgemeine Beratungsleistungen erfolgen.

Die Partnerverbände lehnen die Formulierung von Art. 12d ab. Sie halten fest, dass durch diese Formulierung, die ihrer Ansicht nach überflüssig sei, weil die gesetzlichen Vorgaben bereits „an sich klar“ seien, „keine Klarheit“ gewonnen, sondern vielmehr „Verwirrung“ geschaffen werde. Sie sind der Ansicht, dass Art. 12d das gesetzliche Konzept der mitwirkenden Beratung bei der Finanzierung verlasse und über Art. 2 Abs. 3bisGwG hinausgehe. Es werde ein „nicht legitimierter Spielraum für das Gesetz überschiessende Auslegungen“ geschaffen. Besonders bemängelt wird, dass der Verordnungstext die Beschränkung auf beratende Mitwirkung an Finanztransaktionen nicht klar wiedergebe und damit eine Ausdehnung auf andere Aspekte der im Gesetz umschriebenen Transaktionstypen ermögliche. Die Bestimmungen der GwV dürften die Vorgaben des revidierten GwG nicht abändern, insbesondere nicht erweitern.

SVIT und HEV erachten den Tätigkeitsbegriff von Art. 12d als zu weitgehend, weil die Beschränkung auf finanzielle Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung entfalle. Um sicherzustellen, dass nur Beraterinnen und Berater unter die Bestimmungen des GwG fallen, die einen ausreichend engen Bezug zur Finanztransaktion haben und damit auch tatsächlich einen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu leisten vermögen, sei der Wortlaut abzuändern: „Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach Art. 2