Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/106: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine · 12 Seiten

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die Ukraine auszuweiten, wenn die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes es erfordert.

4 Erläuterungen der Bestimmungen

Art. 1

Artikel 1 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, gegenüber Russland erlassene Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 1 EmbG teilweise oder vollständig auf die Ukraine auszuweiten, ohne dass solche Sanktionen von der EU gegenüber der Ukraine erlassen wurden, wenn es die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes erfordert.

Das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass die Schweiz die Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts betreffend die Aus- und Durchfuhr durch Private von kriegsrelevanten Gütern gleich behandeln muss (Art. 7 i.V.m. Art. 9 des Abkommens über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges). Gemäss Praxis ist dies jeweils dann gegeben, wenn die Güter oder Dienstleistungen ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. Mit Bezug auf die Sanktionsmassnahmen gegenüber Russland bedeutet dies, dass auch in die Ukraine, als eine der zwei Konfliktparteien, keine Exporte erfolgen dürfen, die ihrem Wesen nach für militärische Zwecke bestimmt sind. Ebenso ist die Gleichbehandlung der Konfliktparteien betreffend das Erbringen von Dienstleistungen oder Erteilen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang kriegsrelevanter Güter zu beachten.

Vor dem Hintergrund der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere des Gleichbehandlungsgebots – sowie der fehlenden Möglichkeit einer weiteren Verlängerung gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 BV, bedarf die fortgesetzte Anwendung der Massnahmen einer formellen gesetzlichen Grundlage. Aus neutralitätsrechtlicher Sicht ist daher eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung des Bundesrates unerlässlich.

Gemäss Artikel 1 Absatz 2 sind die Vorschriften des EmbG betreffend die Kontrolle, den Datenschutz und die Zusammenarbeit von Behörden, den Rechtsschutz sowie die Strafbestimmungen und Massnahmen anwendbar. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b konkretisiert in welchen Fällen die Strafbestimmungen des EmbG Anwendung finden. Namentlich trifft dies zu, wenn ein Verstoss gegen Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz (Ziff. 1) oder gegen Mitwirkungspflichten nach den Artikeln 3 und 4 EmbG (Ziff. 2) vorliegen.

Bei den Sanktionen gemäss Artikel 1 handelt es sich um Massnahmen gegenüber der Ukraine, welche äquivalent zu den auf das EmbG gestützten Sanktionen gegenüber Russland und aufgrund des neutralitätsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots erforderlich sind.

Art. 2

Obschon Sanktionen gestützt auf das EmbG oftmals länger bestehen bleiben, weisen sie grundsätzlich einen vorübergehenden Charakter auf. Aus diesem Grund sowie wegen der grossen politischen Sensibilität im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist vorliegend eine Befristung des Gesetzes auf 10 Jahre geplant. Sollten die Massnahmen darüber hinaus aufrechterhalten werden müssen, wäre dies durch eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes sicherzustellen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Es sind keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.