Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/106: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine · 12 Seiten
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Zwecken im Jahr 2019 sowie das Auslaufen der Massnahmen betreffend die kriegsrelevanten Güter aktuell zeigen, dass in Bezug auf die gegenüber Russland erlassenen Sanktionen aus neutralitätsrechtlichen Gründen der Erlass einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage angezeigt ist. Sanktionsmassnahmen sind zwar, wie gesagt, grundsätzlich als zeitlich beschränkte Massnahmen konzipiert. Mit der Verhängung von Sanktionen gegenüber einem Staat oder natürlichen und juristischen Personen und anderen Organisationen soll erreicht werden, dass diese ihr Verhalten ändern und sich in Zukunft völkerrechtskonform verhalten. Danach können die beschlossenen Sanktionen wieder aufgehoben werden. In der Praxis bleiben Sanktionen aber häufig über einen längeren Zeitraum in Kraft und übersteigen in vielen Fällen die gemäss RVOG vorgesehene Beschränkung der Geltungsdauer von vier Jahren für Verordnungen, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 BV stützen.
Der Bundesrat soll daher mit dem Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ermächtigt werden, Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 1 EmbG gegenüber Russland teilweise oder vollständig auf die Ukraine auszuweiten, wenn die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes dies erfordert. Damit wird einerseits eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Artikel 2a, 4, 5, 9a und 9b Ukraine-Verordnung geschaffen und andererseits dem rechtstaatlichen Grundsatz der Befristung von Notrecht Rechnung getragen. In vergleichbaren Fällen im Zusammenhang mit weiteren gegenüber Russland erlassenen Sanktionen ist das Abstützen auf Notrecht durch die Schaffung einer ordentlichen Rechtsgrundlage nicht mehr nötig.
Die Politik des Bundesrates in Bezug auf internationale Sanktionen erfährt durch die beantragte Neuregelung keine materielle Änderung. Der Bund ist weiterhin einzig zum Erlass von Sanktionen gestützt auf das Embargogesetz zur Durchsetzung von Sanktionen, die von der UNO, der OSZE oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen, befugt. Erlässt die EU Sanktionen gegenüber Russland wird der Bundesrat wie bisher im Einzelfall entscheiden, ob die Schweiz die Massnahmen der EU vollständig, teilweise oder gar nicht übernimmt. Dem Bundesrat dienen dabei verschiedene aussenpolitische, aussenwirtschaftspolitische und rechtliche Kriterien als Entscheidungsgrundlage. Dabei kommt die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates in ihrem Bericht vom 19. Oktober 20185 zur Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen zum Schluss, dass diese Kriterien eine gute Entscheidungsgrundlage für den Bundesrat darstellen und eine angemessene Güterabwägung ermöglichen. Entscheidet sich der Bundesrat für eine vollständige oder teilweise Übernahme der EU-Sanktionen oder für Massnahmen zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften, so kann er neu gestützt auf das Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine die teilweise oder vollständige Ausweitung von Sanktionen gegenüber Russland auf die Ukraine beschliessen, wenn die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes dies erfordert.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20246 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20247 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Sie ist jedoch kompatibel mit den Zielen der Legislaturplanung, und steht insbesondere im Einklang
5 Der Ergebnisbericht ist abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > WBF.
6 BBl 2024 525
7 BBl 2024 1440