Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/106: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine · 12 Seiten

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Staaten auszuweiten. Ein Revisionsversuch des EmbG, in welchem ebendies vorgesehen worden war, scheiterte allerdings im Jahr 2022.3

Der Bundesrat hatte damals vorgeschlagen, dem EmbG einen Artikel 2 Absatz 2bishinzuzufügen, wonach er die Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 1 EmbG ganz oder teilweise auf andere Staaten ausdehnen kann, die ursprünglich nicht von diesen Massnahmen betroffen sind, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Landes erforderlich ist. Anlass zur Revision hatte vor allem das voraussichtliche Auslaufen der Verbote der Einfuhr von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken aus Russland und der Ukraine gegeben. Diese Bestimmungen waren 2015 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 BV erlassen worden. Im Laufe der Debatten im Nationalrat und im Ständerat wurden mehrere weitere Änderungen des EmbG vorgeschlagen. Insbesondere wurde gefordert, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Möglichkeit zur autonomen Ausdehnung von Sanktionen nicht nur gegenüber Staaten, sondern auch gegenüber Einzelpersonen und weiteren Einheiten eingeführt werden sollte. Darüber hinaus wurde ein weiterer Artikel in die Vorlage eingefügt, der vorsah, dass die Massnahmen des Bunderats Schweizer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten nicht benachteiligen dürfen. Während der Ständerat sich bei der Schlussabstimmung für die Ergänzung des EmbG ausgesprochen hatte, lehnte der Nationalrat diese ab.4

Die damals vorgeschlagene Bestimmung hätte bei ihrer Aufnahme im EmbG nicht nur für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, sondern für alle Sanktionen die Möglichkeit vorgesehen, diese auf weitere Staaten (sowie Einzelpersonen und weitere Einheiten) auszuweiten. Von dieser Option wurde jedoch abgesehen, da der Erlass eines neuen, auf Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine beschränkten Gesetzes es ermöglicht, die besondere wirtschaftliche und aussenpolitische Bedeutung dieses Sanktionsregimes zu berücksichtigen und es dem Bundesrat erlaubt, künftige ähnliche Massnahmen im Rahmen dieses Sanktionsregimes ebenso abzudecken.

1.2.3. Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine bezweckt der Bundesrat in erster Linie die Schaffung einer ergänzenden gesetzlichen Grundlage für die Massnahmen betreffend kriegsrelevante Gütern nach oder zur Verwendung in der Ukraine. Der Erlass eines neuen, auf Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine beschränktes Gesetz, berücksichtigt die besondere wirtschaftliche und aussenpolitische Bedeutung dieses Sanktionsregimes und erlaubt es dem Bundesrat zugleich, keine Regelung für einen Einzelfall zu erlassen, sondern künftige ähnliche Massnahmen im Rahmen dieses Sanktionsregimes ebenso abzudecken. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil die EU weiterhin regelmässig neue Sanktionen beschliesst und immer wieder neue Güter, welche unter einen der auslaufenden Artikel fallen, den Exportrestriktionen nach Russland unterstellt. Andererseits bestehen in den anderen 27 Sanktionsverordnungen keine direkt auf die Bundesverfassung gestützten befristeten Massnahmen. Somit erscheint eine Einführung dieser Regelung für alle Sanktionsregimes auch unter Anbetracht der parlamentarischen Diskussion nicht notwendig. Obschon Sanktionen oftmals länger bestehen bleiben, weisen sie grundsätzlich einen vorübergehenden Charakter auf. Aus diesem Grund sowie wegen der grossen politischen Sensibilität im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist vorliegend eine Befristung des Gesetzes auf 10 Jahre geplant. Sollten die Massnahmen darüber hinaus aufrechterhalten werden müssen, wäre dies durch eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes möglich.

Bereits heute verfügt der Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 BV, über die Möglichkeit, beschlossene Sanktionen teilweise oder vollständig auf weitere Staaten auszuweiten. Das Auslaufen der Bestimmungen betreffend das Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Waffenzubehör und Munition sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen

3 BBl 2020 645

4 Die Unterlagen sind zu finden auf: 19.085 | Embargogesetz. Änderung | Geschäft | Das Schweizer Parlament