Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/106: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine · 12 Seiten
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verboten. Gemäss der schweizerischen Praxis betrifft diese Verpflichtung nur Güter und Dienstleistungen, die direkt und in kriegsrelevanter Weise der Kampfkraft der Parteien dienen. Es muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob ein Gut diese Voraussetzungen erfüllt.
Als Massnahmen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine verbietet die EU neben weiteren Massnahmen unter anderem den Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland. Ebenso verboten sind das Erbringen von Dienstleistungen sowie das Erteilen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern.
Bei Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Güter, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven ist sowohl eine zivile als auch eine militärische Verwendung möglich. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, diese Massnahmen auch auf die Ukraine anzuwenden (Rüstungsgüter gem. Art. 2a Ukraine-Verordnung und gewisse zivil und militärisch verwendbare Güter gem. Art. 4 Ukraine-Verordnung für militärische Zwecke oder Endempfänger) bzw. allfällige Exporte in die Ukraine einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (gewisse zivil und militärisch verwendbare Güter gem. Art. 4 Ukraine-Verordnung, Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gem. Art. 5 Ukraine-Verordnung, Güter und Technologien der Seeschifffahrt gem. Art. 9a Ukraine-Verordnung sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gem. Art. 9b Ukraine-Verordnung. Diese Güterkategorien werden nachfolgend als «kriegsrelevante Güter» bezeichnet). Während der Export sowie die Durchfuhr kriegsrelevanter Güter nach oder durch Russland bzw. das Erbringen von mit solchen Gütern verbundener Dienstleistungen oder das Erteilen damit verbundener Rechte des geistigen Eigentums einem generellen Verbot unterliegt, erlauben es Bewilligungspflichten in Bezug auf die Ukraine zu prüfen, ob die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz tatsächlich Anwendung finden. Es wird hierbei im Einzelfall geprüft, ob eine Verwendung des Guts für militärische Zwecke oder eine Nutzung durch einen militärischen Endverwender besteht. In diesen Fällen wird jeweils keine Bewilligung erteilt.
Da die EU gegenüber der Ukraine keine Massnahmen für kriegsrelevante Güter vorsieht, konnte der Entscheid des Bundesrates nicht gestützt auf das EmbG umgesetzt werden. Das EmbG erlaubt dem Bundesrat, wie eingangs erwähnt, einzig die Durchsetzung von Sanktionen, die von der UNO, der OSZE oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz – in der Praxis der EU – beschlossen wurden. Es gibt dem Bundesrat keine Kompetenz, autonome Sanktionen zu erlassen. Die Artikel 2a, 4, 5, 9a und 9b der Ukraine-Verordnung wurden daher gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erlassen. Das EmbG selbst enthält einen diesbezüglichen Vorbehalt (Art. 1 Abs. 2).
Allerdings ist die Geltungsdauer von Verordnungen, die sich unmittelbar auf Artikel 184 Absatz 3 BV stützen, gemäss Artikel 7c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) auf vier Jahre beschränkt. Die Geltungsdauer von Artikel 2a, 4, 5, 9a und 9b der Ukraine-Verordnung war daher ursprünglich bis zum 22. November 2026 (Art. 2a Ukraine-Verordnung) bzw. 28. Februar 2026 (Art. 4, 5, 9a Ukraine-Verordnung) bzw. 26. April 2026 (Art. 9b Ukraine-Verordnung) befristet. Artikel 7c Absatz 3 RVOG gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die Geltungsdauer einer auf Artikel 184 Absatz 3 BV erlassenen Verordnung einmal zu verlängern. Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, treten die Bestimmungen automatisch ausser Kraft.
Am 19. November 2025 beschloss der Bundesrat, die Geltungsdauer der Artikel 2a, 4, 5, 9a und 9b der Ukraine-Verordnung per 1. März 2026 um vier Jahre, zu verlängern. Gleichzeitig beschloss er die Vernehmlassung der gesetzlichen Grundlage für das Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr kriegsrelevanter Güter nach oder zur Verwendung in der Ukraine bzw. das Erbringen von Dienstleistungen oder das Erteilen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern.