Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/106: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine · 12 Seiten

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mit der aussenpolitischen Strategie 2024-20278, welche gemäss Artikel 16. Ziff. 82 des Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 zu verabschieden war. In derselben wird unter Ziff. 6.2 ausgeführt, dass das Neutralitätsrecht Pflichten im militärischen Bereich auferlegt. Während Sanktionen, welche meist wirtschaftliche Aktivitäten regeln, das Neutralitätsrecht nicht berühren, gilt bei militärischen Gütern, welche die Kampffähigkeit von Kriegsparteien beeinflussen, das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.9 Ebenso steht die Vorlage im Einklang mit den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023-2027, in welcher die Verpflichtung neutraler Staaten, alle Kriegsparteien im Hinblick auf den Export von Rüstungsgütern gleich zu behandeln, festgehalten wird.10

Die Vorlage steht nicht im direkten Verhältnis zu einer der Strategien des Bundesrates.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Politik des Bundesrates in Bezug auf internationale Sanktionen hängt von spezifischen schweizerischen Bedingungen ab. Dazu gehören namentlich die Vorgaben im EmbG, die Neutralität und die Nicht-Mitgliedschaft in der EU. Da deshalb aus einem Rechtsvergleich nur schwerlich für die Schweiz gültige Schlussfolgerungen gezogen werden können, wird auf einen solchen verzichtet.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der Vorlage wird einerseits eine Rechtsgrundlage für das Aus- und Durchfuhrverbot von kriegsrelevanten Gütern in die Ukraine sowie das Erbringen von Dienstleistungen oder Erteilen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern geschaffen. Artikel 2a, 4, 5, 9a und 9b der Ukraine-Verordnung können somit weiterhin in Kraft bleiben. Andererseits soll in vergleichbaren Fällen im Zusammenhang mit gegenüber Russland erlassenen Sanktionen zukünftig der Rückgriff auf Artikel 184 Absatz 3 der BV – und die damit verbundene zeitliche Befristung der auf diesem Weg erlassenen Verordnungsbestimmungen – vermieden werden können. Dazu soll im ein Spezialgesetz erlassen werden, welches es dem Bundesrat erlaubt gegenüber Russland ergriffene Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 1 EmbG teilweise oder vollständig auf die Ukraine auszuweiten, wenn die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes dies erfordert.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Es entsteht weder für die involvierten Bundesstellen noch für die Schweizer Wirtschaftsakteure ein Mehraufwand.

3.3 Umsetzungsfragen

Für den Erlass der konkreten Sanktionen, beispielsweise gegenüber einem Staat oder natürlichen und juristischen Personen und anderen Organisationen, ist der Bundesrat zuständig. Er erlässt die Sanktionen in Form von Verordnungen. Der Bundesrat ist ebenfalls zuständig dafür, gegenüber Russland beschlossene Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 1 EmbG teilweise oder vollständig auf

8 Der Bericht ist abrufbar unter www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Strategien und Grundlagen > Aussenpolitische Strategie

9 Art. 7 i.V.m. Art. 9 des Abkommens über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges

10 BBl 2024 525, S. 18f.