Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/106: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine · 12 Seiten

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1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1. Auslaufen der aktuellen Bestimmungen in der Ukraine-Verordnung

Wenn die betroffenen Bestimmungen nicht in der Ukraine-Verordnung beibehalten würden, würden die Güterausfuhren wieder nach Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) respektive Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) geregelt. Allerdings würden gegenüber den aktuellen Regelungen in der Ukraine-Verordnung Lücken entstehen, womit die Ausfuhren kriegsrelevanter Güter in die Ukraine nicht ausreichend unterbunden werden könnten und die Schweiz den Vorwurf riskieren würde, die eigenen neutralitätsrechtlichen Pflichten zu verletzen.

Dies liegt daran, dass die Definition von Rüstungsgütern i.S.v. Artikel 2a Ukraine-Verordnung sehr weit gefasst ist und auch gewisse Güter umfasst, die weder in Anhang 3 Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) (besondere militärische Güter) noch im KMG (Kriegsmaterial) geregelt sind, bspw. paramilitärische Ausrüstung, gewisse Drohnenbestandteile/-technologien.

Auch die Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors (Art. 5 Ukraine-Verordnung), Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Art. 9a Ukraine-Verordnung) sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Art. 9b Ukraine-Verordnung) sind grundsätzlich weder im KMG noch GKG geregelt. Der Wegfall der rechtlichen Grundlage zum Erlass von Restriktionen betreffend solche Güter zur Verwendung in der Ukraine würde daher dazu führen, dass die Massnahmen gegenüber der Ukraine nicht mehr aufrechterhalten werden könnten.

Da die Massnahmen gegenüber Russland auch die Dienstleistungsverbote im Zusammenhang mit den vorgenannten Gütern beinhalten, und diese ebenso kriegsrelevant sein können, könnte den neutralitätsrechtlichen Pflichten bei einem Wegfall der Bestimmungen betreffend die Dienstleistungsverbote ebenfalls nur teilweise gerecht werden – dies nur dann, wenn die Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) fallen.

Dies wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Neutralitätsrecht nicht zu vereinbaren. Das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verpflichtet die Schweiz die Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts betreffend die Aus- und Durchfuhr von kriegsrelevanten Gütern durch Private gleich zu behandeln (Art. 7 i.V.m. Art. 9 des Abkommens über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges).

Eine Aufhebung der bestehenden Massnahmen bezüglich der betroffenen Güter zu militärischen Zwecken sowohl gegenüber Russland als auch gegenüber der Ukraine wäre mit den Grundsätzen der Schweizer Neutralitätspolitik zwar vereinbar. Die Gleichbehandlung der Konfliktparteien wäre bei der Umsetzung dieser Option gegeben. Allerdings steht die Aufhebung der in Artikel 2a, 4, 5, 9a und 9b Ukraine-Verordnung verankerten Massnahmen dem erklärten und vom Bundesrat mehrfach bekräftigten Zweck der Ukraine-Verordnung, die Wirkung der Sanktionen der EU zu verstärken und Umgehungsgeschäfte über die Schweiz zu verhindern, entgegen. Die Schweiz würde andernfalls eine von der EU abweichende Regelung bei der Aus- und Durchfuhr von kriegsrelevanten Gütern nach Russland bzw. dem Erbringen damit verbundener Dienstleistungen oder Erteilen damit verbundener Rechten des geistigen Eigentums schaffen. Die Massnahmen betreffend die kriegsrelevanten Güter sind bedeutsam im Hinblick auf das Ziel einen Staat, der einen völkerrechtswidrigen Krieg führt, in seinen Fähigkeiten einzuschränken. Eine Aufhebung der Massnahmen bärge, selbst wenn es sich nur um wenige Geschäfte handelte, ein hohes Risiko von Umgehungsgeschäften und damit eines potenziell bedeutsamen Reputationsschadens für die Schweiz.

1.2.2. Ergänzung des Embargogesetzes

Um alle Bestimmungen in der Ukraine-Verordnung aufrechterhalten zu können, wäre eine Ergänzung des EmbG grundsätzlich möglich. Durch das Einfügen eines weiteren Artikels könnte dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, bestehende Sanktionen ganz oder teilweise auf weitere