Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/106: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine · 12 Seiten
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Übersicht
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verbietet die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und
Kraftstoffadditiven nach Russland und in die Ukraine oder unterstellt solche Ausfuhren (in die Ukra-
ine) einer Bewilligungspflicht. Ebenso verboten bzw. bewilligungspflichtig sind das Erbringen von Dienstleistungen sowie das Erteilen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern. Die Verbote bzw. Bewilligungspflichten wurden 2022 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung befristet verordnet. Am 19. November 2025 hat der Bundesrat beschlossen,
diese Massnahmen per 1. März 2026 um vier Jahre zu verlängern. Der Bundesrat beauftragte das Eid-
genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt dieser Verordnungsbestimmungen auszuarbeiten.
Ausgangslage
Am 28. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, sich den Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland aufgrund von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine anzuschliessen und somit deren Wirkung zu verstärken. Die zu diesem Zweck erlassenen Zwangsmassnahmen sind in der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine («Ukraine-Verordnung») geregelt.
Die EU verbietet unter anderem den Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven in die oder zur Verwendung in Russland. Ebenso verboten sind das Erbringen von Dienstleistungen sowie das Erteilen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern. Der Bundesrat beschloss, diese Massnahmen in die Artikel 2a, 4, 5, 9a und 9b der Ukraine-Verordnung aufzunehmen.
Aus neutralitätsrechtlichen Gründen mussten diese Massnahmen nicht nur gegenüber Russland, sondern auch gegenüber der Ukraine erlassen werden. Das Embargogesetz, das der Ukraine-Verordnung als gesetzliche Grundlage dient, erlaubt dem Bundesrat nur, sich Sanktionen der Organisation der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzuschliessen bzw. diese zu übernehmen, aber nicht, autonome Sanktionen zu erlassen.. Da die EU gegenüber der Ukraine keine Massnahmen in Bezug auf die entsprechenden Güter vorsieht, konnten diese Massnahmen der Ukraine-Verordnung nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Da auch sonst keine rechtliche Grundlage besteht (bspw. erfasst das Kriegsmaterialgesetz nur eine Teilmenge der vom Rüstungsgüterembargo betroffenen Güter), wurden die Massnahmen gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung beschlossen und in die Ukraine-Verordnung integriert. Die Geltungsdauer der Artikel 2a, 4, 5, 9a und 9b der Ukraine-Verordnung ist – wie von der Verfassung gefordert – befristet, und zwar aktuell bis zum 22. November 2026 (Art. 2a) bzw. 28. Februar 2026 (Art. 4, 5, 9a) bzw. 26. April 2026 (Art. 9b). Die Geltungsdauer von Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen hat, kann gemäss Artikel 7c Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes einmal verlängert werden. Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, treten die Bestimmungen automatisch ausser Kraft.
Inhalt der Vorlage
Mit der beantragten Vorlage erhält der Bundesrat die Möglichkeit, gegenüber Russland beschlossene Zwangsmassnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 des Embargogesetzes zur Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes teilweise oder vollständig auf die Ukraine auszuweiten. Damit wird eine gesetzliche Grundlage für das Aus- und Durchfuhrverbot von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland und der Ukraine sowie das Erbringen von Dienstleistungen und das Erteilen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern, geschaffen. Gleichzeitig erübrigt sich im Falle von weiteren Zwangsmassnahmen der EU gegenüber Russland, die eine militärische Relevanz aufweisen, der Rückgriff auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung. Die beantragte Neuregelung wird materiell zu keiner Änderung der Schweizer Politik in Bezug auf internationale Sanktionen führen.