Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Schätzungen stützen sich auf Hochrechnungen der Messergebnisse der nationalen Grundwasserbeobachtung (NAQUA) des BAFU und der Auswertung der Landnutzung in den Zuströmbereichen.

Der Bundesrat verzichtet darauf, die Kantone zur Bezeichnung von weiteren Zuströmbereichen zu verpflichten, bei welchen die Nutzungen zu einer mittleren Gefahr für eine Verunreinigung des Trinkwassers führen. Dazu wären weitere 1000 Zuströmbereiche nötig (siehe Tabelle 2). Im weiteren Verlauf der Arbeiten wird der Bundesrat ab 2045 nochmals prüfen, ob die Zuströmbereiche auch bei einer «mittleren Gefahr» bezeichnet werden sollen.

Verlängerung der in der Motion geforderten Umsetzungsfrist von 2035 auf 2050

Trotz der Fokussierung auf einen Viertel der Grundwasserfassungen bleibt die Bezeichnung der Zuströmbereiche eine grosse Aufgabe für die Kantone, welche diese nicht bis 2035 umsetzen können. Daher schlägt der Bundesrat eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis Ende 2050 vor. Dies entspricht einer Bezeichnung von schweizweit ca. 75 Zuströmbereichen pro Jahr.

Für die wichtigsten und dringendsten Zuströmbereiche wird ein Zwischenziel bis 2045 gesetzt. Dieses gilt für die schätzungsweise 1200 Zuströmbereiche für Grundwasserfassungen, welche von regionaler Bedeutung oder bereits verunreinigt sind. Bis 2050 bezeichnen die Kantone die rund 300 Zuströmbereiche der Grundwasserfassungen mit einer starken Gefahr einer Verunreinigung.

Tabelle 1: Anzahl Zuströmbereiche und zeitliche Staffelung Kriterien für die Bezeichnung des Zuströmbereichs Anzahl Zuströmbereiche bis 2045 bezeichnen1200

 Grundwasserfassungen mit Verunreinigungen800

 Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung (ohne400

Verunreinigung)

bis 2050 bezeichnen300

 Grundwasserfassungen mit starker Gefahr einer Ver-50

unreinigung durch Nitrat oder PSM-Abbauprodukte in Konzentrationen über 0.1 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser  Grundwasserfassungen mit starker Gefahr einer Ver-150

unreinigung aus dem Siedlungsgebiet  Grundwasserfassungen mit starker Gefahr einer Ver-100

unreinigung durch bestimmte Anlagen