Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

Anschlusspflicht an öffentliche Kanalisation

Das Gewässerschutzgesetz verlangt, dass verschmutztes häusliches Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisation in die Kanalisation eingeleitet wird (Artikel 11 GSchG). Auf diese Weise wird eine umweltgerechte Entsorgung des Abwassers sichergestellt. Das Abwasser wird in Kläranlagen gereinigt und der Klärschlamm wird verbrannt. Damit werden Krankheitskeime und weitere Schadstoffe vernichtet, welche in menschlichen Fäkalien und anderem häuslichem Abwasser vorkommen.

Bestehende Ausnahmebestimmungen

Für abgelegene Gebiete sieht das GSchG eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für alle Liegenschaften vor, unabhängig davon, ob es sich um Landwirtschaftsbetriebe handelt oder nicht. Falls es baulich keine zufriedenstellende Lösung für einen Anschluss gibt oder dieser zu teuer wäre, kann das Abwasser auf andere Weise entsorgt werden (Artikel 11 Absatz 2 GSchG, präzisiert in Artikel 12 Absatz 1 GSchV). Es wird beispielsweise in einer lokalen kleinen Abwasserreinigungsanlage gereinigt oder gesammelt und regelmässig in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage abtransportiert.

Unter gewissen Voraussetzungen können Landwirtschaftsbetriebe auf einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation verzichten, obwohl sie im Bereich der Kanalisation liegen und ein Anschluss somit zumutbar wäre (Artikel 12 Absatz 4 GSchG). Dies gilt für Betriebe, welche in der Landwirtschaftszone liegen und über einen erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand – das entspricht ungefähr 8 Milchkühen oder 60 Mastschweinen – verfügen. Die bisherige Regelung beschränkte sich auf Rinder und Schweine, weil deren Hofdünger hauptsächlich in flüssiger Form als Gülle anfällt. Das häusliche Abwasser wird in solchen Betrieben in die Güllegrube eingeleitet, wo es sich automatisch mit der Gülle mischt. Das häusliche Abwasser darf mit der flüssigen Rinder- oder Schweinegülle gemischt als Dünger verwendet und auf den Felder ausgebracht werden.

Zweck der Gesetzesänderung im Bereich Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

Die bestehende Ausnahmeregelung gilt nicht für Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Bestand an Nutztieren, deren Hofdünger hauptsächlich in fester Form als Mist anfällt. Dazu gehören bspw. Pferde, Geflügel oder auch Schafe. Das Parlament fordert, dass alle Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Nutztierbestand gleichbehandelt werden und ihr häusliches Abwasser mit dem Hofdünger gemischt verwerten können. Das bedeutet, dass der feste Hofdünger verflüssigt und mit dem häuslichen Abwasser gemischt als Gülle ausgebracht wird oder dass der Mist mit häuslichem Abwasser befeuchtet wird. Die Anschlusspflicht an die Kanalisation fällt für solche Betriebe weg. Zudem fallen bei den Landwirtschaftsbetrieben im Bereich der öffentlichen Kanalisation keine Kosten für einen Anschluss an, wenn sie ihren Betrieb von Rindern und/oder Schweinen auf andere Nutztiere umstellen.