Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dieser Botschaft werden die folgenden parlamentarischen Vorstösse zur Abschreibung beantragt:

Motion Zanetti (M 20.3625; «Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche»)

Die Motion fordert eine gesetzliche Verpflichtung der Kantone zur Bezeichnung von Zuströmbereichen bis 2035. Diese Pflicht soll für alle im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen gelten, welche von regionaler Bedeutung sind oder bei welchen die Gefahr einer Verunreinigung besteht. Diese Arbeiten sollen bis ins Jahr 2030 zu 40 % durch den Bund finanziert werden. Zusätzlich fordert die Motion eine kantonale Planung der Bezeichnung der Zuströmbereiche und eine periodische Berichterstattung über den Stand der Umsetzung und die festgelegten Massnahmen zum Schutz der Wasserqualität. Der Bundesrat erfüllt dieses Anliegen, indem er in Artikel 19a die Kantone - wie von der Motion verlangt - zur Bezeichnung der Zuströmbereiche verpflichtet, in Artikel 62d eine Finanzierung des Aufwandes für Planung und Bezeichnung zu maximal 40 % vorsieht sowie in den Artikeln 84c und 84d Umsetzungsfristen und Vorgaben für die Planung und Berichterstattung festlegt.

Motion WAK-N (M 20.4261; «Reduktion der Stickstoffeinträge aus den Abwas-

serreinigungsanlagen»)

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Problematik der Stickstoffeinträge aus den ARA in die Gewässer rasch anzugehen und Massnahmen zu deren Reduktion zu treffen. Mit vorliegender Gesetzesvorlage legt der Bundesrat in den Artikeln 84a und 84b Umsetzungsfristen und Vorgaben für die Planung und Berichterstattung der Kantone für die Massnahmen zur Reduktion der Stickstoffeinträge aus ARA fest. Die entsprechende Anpassung der Vorschriften über die Einleitung von Stickstoffverbindungen der ARA in Gewässer erfolgt auf Verordnungsstufe und soll gleichzeitig mit vorliegender Gesetzesänderung in Kraft gesetzt werden.

Motion WAK-N (M 20.4262; «Massnahmen zur Elimination von Mikroverun-

reinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen»)

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in die Gewässer der GSchV so anzupassen, dass alle ARA, deren Ausleitungen Grenzwertüberschreitungen zur Folge haben, Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen umsetzen müssen. Zur Finanzierung der Massnahmen verlangt die Motion, dass der Abgabesatz der Abwasserabgabe nach Art. 60b GSchG entsprechend angepasst wird und die Planung der erforderlichen Massnahmen durch die Kantone erfolgt. Der Bundesrat setzt diese Anliegen mit vorliegender Gesetzesvorlage um, indem er mit den Artikeln 84a und 84b Umsetzungsfristen und Vorgaben für die Planung und Berichterstattung der Kantone für die Massnahmen zur Elimination von Spurenstoffen festlegt und die Abwasserabgabe des Bundes in Artikel 60b anpasst. Die entsprechende Anpassung der Einleitbedingungen bei den ARA erfolgt auf Verordnungsstufe und soll gleichzeitig mit vorliegender Gesetzesänderung in Kraft gesetzt werden.