Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Anpassung der Abwasserabgabe des Bundes zur Finanzierung zusätzlicher Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen auf ARA

Damit die Massnahmen zur Elimination von Spurenstoffen auf zusätzlich 300 ARA über die Abwasserabgabe des Bundes mitfinanziert werden können, muss die Abwasserabgabe gemäss Motion 20.4262 erhöht und deren Erhebungszeitraum verlängert werden.

Der Abgabesatz wird von aktuell 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr um 7 Franken auf 16 Franken angehoben. Wie bisher soll, als Ausgleich für die bei der Spurenstoffelimination anfallenden Betriebskosten, die Abgabe nach Umsetzung der Massnahmen um 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr reduziert werden (siehe Ziffer 1.1.2). Folglich wird bei ARA, die Massnahmen zur Elimination von Spurenstoffen getroffen haben, anstelle von 16 Franken ein reduzierter Abgabesatz von 7 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr erhoben. Dies gilt auch für ARA, welche bereits heute Massnahmen umgesetzt haben und daher aktuell von der Abgabe befreit sind.

Die Abgabe wird aktuell bis 2040 erhoben. Diese Erhebungsfrist wird um zehn Jahre verlängert, sodass sie bis 2050 gilt und damit der Umsetzungsfrist entspricht.

Als Alternative zur Reduktion der Abwasserabgabe um 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr nach der Umsetzung von Massnahmen wurde geprüft, die ARA nach der Umsetzung von Massnahmen von der Abwasserabgabe vollständig zu befreien. Um die zusätzlichen Massnahmen zur Elimination von Spurenstoffen mitfinanzieren zu können, müsste in diesem Fall die Abwasserabgabe nicht auf 16 Franken, sondern 37 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr festgelegt werden. Der deutlich höhere Abgabesatz ist darauf zurückzuführen, dass bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung voraussichtlich bereits knapp die Hälfte der Bevölkerung an eine ARA mit einer Elimination von organischen Spurenstoffen angeschlossen sein wird und somit von der Abwasserabgabe befreit wäre. Die zusätzlichen Investitionskosten würden folglich nur auf etwa die Hälfte der Schweizer Bevölkerung verteilt werden. Diese Alternative wurde verworfen, weil die Lasten nicht mehr verursachergerecht auf die ganze Schweizer Bevölkerung, sondern nur auf einen Teil der Bevölkerung verteilt würden.

Keine Prüfung von Alternativen zur Reduktion des regulatorischen Aufwands für ARA notwendig

ARA sind Unternehmen, und gemäss dem Unternehmensentlastungsgesetz ist der durch Gesetzesanpassungen entstehende regulatorische Aufwand zu minimieren. Die Änderung der bestehenden gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen führt jedoch zu keinem zusätzlichen regulatorischen Aufwand für die ARA gegenüber heute. Daher wurden keine regulatorischen Vereinfachungen geprüft.