Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

Mit der vorgeschlagenen Regelung werden die heute geltenden Ausnahmebedingungen für Landwirtschaftsbetriebe mit Rindern und/oder Schweinen auf Betriebe mit einem erheblichen Bestand an Nutztieren ausgeweitet. Alternativen zu der sehr konkreten Forderung im Text der Motion 23.4379 wurden nicht geprüft.

Der Bundesrat hatte bereits 2018 einen Vorschlag für die geforderte Anpassung des Gewässerschutzgesetzes ausgearbeitet und mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) in die Vernehmlassung gegeben. Der Auftrag stammte damals aus der Motion 13.3324 «Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung» des ehemaligen Nationalrats Aebi mit gleichem Inhalt.

Nach der Vernehmlassung wurde dieser Vorschlag nicht weiterverfolgt und die Motion 13.3324 ohne Umsetzung abgeschrieben.

Die Kantone hatten sich 2018 hauptsächlich wegen Bedenken zu Gesundheitsrisiken und der Schwächung des Solidaritätsprinzips gegen die Umsetzung der Motion 13.3324 ausgesprochen. Aktuelle Schätzungen des BAFU zeigen, dass rund 1000 Landwirtschaftsbetriebe von der neuen Regelung betroffen sind.7 Daher sind die von den Kantonen berechtigterweise aufgeführten Risiken als gering einzustufen. Die bereits seit langem geforderte Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung soll daher nun umgesetzt werden.

Keine Prüfung von Alternativen zur Reduktion des regulatorischen Aufwands für Landwirtschaftsbetriebe notwendig

Die Änderung des GSchG führt zu keinem zusätzlichen regulatorischen Aufwand für Landwirtschaftsbetriebe oder andere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gegenüber heute (siehe Kapitel 6.3.3). Daher ist es nicht notwendig, regulatorische Vereinfachungen gemäss Unternehmensentlastungsgesetzes zu prüfen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt.

Der Erlass der Änderung des Gewässerschutzgesetzes GSchG ist dennoch angezeigt, da das Parlament dem Bundesrat mit der Überweisung der Motionen 20.3625, 20.4261 und 20.4262 den Auftrag zur Änderung des GSchG erteilt hat. Diese Motionen können dank der Vorlage erfüllt und entsprechend abgeschrieben werden.

7 BAFU, 2025: Faktenblatt «Abschätzung der Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, welche von der Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation betroffen sind»

8 BBl 2024 525

9 BBl 2024 1440