Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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erhoben. Eine Ausnahme bilden die Erstinvestitionen zur Elimination der organischen Spurenstoffe. Da die gesamte Bevölkerung über das Abwasser organische Spurenstoffe in die Gewässer einträgt, aber nur ein Teil der ARA Massnahmen ergreifen müssen, hat das Parlament 2014 eine verursachergerechte Finanzierungslösung für den Ausbau beschlossen. Der Bund erhebt befristet bis 2040 bei allen ARA eine zweckgebundene Abgabe von 9 Franken pro Jahr und angeschlossene Einwohnerin und Einwohner (sogenannte Abwasserabgabe). Diese Abgabe wird von den Gemeinden über die bestehenden Abwassergebühren an die angeschlossenen Haushalte, die Industrie und das Gewerbe weitergegeben. Mit den Mitteln aus der Abwasserabgabe werden den massnahmenpflichtigen ARA 75 % der erforderlichen Kosten der Erstinvestitionen der Massnahmen zur Elimination organischer Spurenstoffe finanziert. Die gesamten Investitionskosten des bereits beschlossenen Massnahmenpakets betragen rund 1,4 Milliarden Franken. Da eine ARA nach dem Ausbau zur Elimination der organischen Spurenstoffe zusätzliche Betriebskosten hat, werden die ARA nach Umsetzung der Massnahmen von der Abgabe von 9 Franken pro Jahr und angeschlossene Einwohnerin und Einwohner befreit.
Zweck der Gesetzesänderung im Bereich Abwasserreinigung
Die vorgesehenen Änderungen sorgen dafür, dass die Reinigungsleistung der Schweizer ARA bezüglich Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen verbessert wird und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduziert werden. Damit die Grenzwerte für die organischen Spurenstoffe in allen Gewässern eingehalten werden, müssen zusätzlich rund 300 ARA Massnahmen ergreifen. Um bei diesem Betroffenenkreis die Investitionskosten von zusätzlichen rund 1,5 Milliarden Franken ebenfalls über die Abwasserabgabe mitfinanzieren zu können, muss, wie in der Motion 20.4262 gefordert, die Abwasserabgabe angepasst werden.
Konkret wird in der GSchG zur Umsetzung der Motionen 20.4261 und 20.4262:
eine Frist festgelegt, bis wann Massnahmen zur Elimination der Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffe umzusetzen sind.
die Abwasserabgabe angepasst, damit die Mitfinanzierung der Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen über die Abwasserabgabe bei den zusätzlichen rund 300 ARA gewährleistet ist.
eine Planungs- und Berichterstattungspflicht für die Kantone eingeführt, um die erforderlichen Massnahmen umzusetzen.
Im Anschluss an die GSchG-Änderung werden in der GSchV die zusätzlichen Anforderungen an die Abwasserreinigung, also die umzusetzenden Massnahmen, festgelegt. Diese Anforderungen werden verlangen, dass die Grenzwerte für organische Spurenstoffe in den Gewässern eingehalten werden und dass die zu hohen Einträge ins Gewässer von Stickstoffverbindungen wie Ammonium, Nitrit und Nitrat entsprechend dem heutigen technischen Standard reduziert werden. Als Folge davon werden sich auch die Lachgasemissionen in die Atmosphäre deutlich reduzieren.