Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Tabelle 2: Verzicht auf Zuströmbereiche mit mittlerer Gefahr Überprüfung der Regelung ab 20451000

 Grundwasserfassungen mit mittlerer Gefahr einer700

Verunreinigung durch Nitrat oder PSM-Abbauprodukte in Konzentrationen über 0.1 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser  Grundwasserfassungen mit mittlerer Gefahr einer200

Verunreinigung aus dem Siedlungsgebiet  Grundwasserfassungen mit mittlerer Gefahr einer100

Verunreinigung durch bestimmte Anlagen

Keine Prüfung von Alternativen zur Reduktion des regulatorischen Aufwands für Landwirtschaftsbetriebe oder andere Unternehmen notwendig

Gemäss dem Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31) ist der durch Gesetzesanpassungen entstehende regulatorische Aufwand zu minimieren. Die Änderung der bestehenden gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen führt jedoch zu keinem zusätzlichen regulatorischen Aufwand für die Landwirtschaftsbetriebe oder andere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gegenüber heute (siehe Kapitel 6.3.1). Daher wurden für die vorgesehene Regelung keine regulatorischen Vereinfachungen geprüft. Das BLW prüft im Rahmen des Postulats 22.3875 «Erhöhung der Wirksamkeit des Gewässerschutzprogramms in der Landwirtschaft» mögliche Vereinfachungen für Landwirtschaftsbetriebe und Kantone bei der Umsetzung des Artikels 62a GSchG.

Abwasserreinigung

Festlegung einer Umsetzungsfrist im GSchG

Die Erhöhung der Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA bezüglich Stickstoffverbindungen und zur Elimination der organischen Spurenstoffe führt zu grösseren Um- und Neubauten bei etwa 550 der 700 ARA. Im Durchschnitt müssen die ARA unabhängig davon alle 25 bis 30 Jahre erneuert werden, um Abnutzungserscheinungen zu beheben oder dem Bevölkerungswachstum und neuen Anforderungen gerecht zu werden. Damit bereits getätigte Investitionen bei ARA amortisiert werden können, wird eine Umsetzungsfrist für die Massnahmen zur Erhöhung der Elimination von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen, entsprechend dem natürlichen Erneuerungszyklus einer ARA, bis 2050 festgelegt.

Als Alternativen wurden auch eine längere und kürzere Umsetzungsfrist geprüft. Beide Varianten wurden jedoch verworfen. Eine längere Umsetzungsfrist belastet die Umwelt unnötig, eine kürzere Umsetzungsfrist wäre schwierig umzusetzen und für die Kantone mit einem sehr hohen Aufwand in kurzer Zeit verbunden.