Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Art. 84b (neu) Planung und Berichterstattung

Absatz 1 verpflichtet die Kantone, eine Planung für alle Abwasserreinigungsanlagen in ihrem Gebiet zu erstellen. In dieser Planung legen die Kantone die erforderlichen Massnahmen bei ARA fest, um die Reinigungsanforderungen bezüglich Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen einzuhalten und koordinieren die Massnahmen der ARA. Zudem legen sie für jede ARA den letztmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung der Massnahmen nach Dringlichkeit betreffend Gewässerschutz fest, wobei Aspekte wie Sanierungs- und Erneuerungszyklen sowie die Grösse der ARA berücksichtigt werden sollen.

Die Kantone sollen im Rahmen der Planung regionale Zusammenschlüsse von ARA prüfen, um bezüglich Gewässerschutz und Kosteneffizienz optimale Massnahmen festzulegen. In kantonsübergreifenden Einzugsgebieten stimmen die Kantone die Massnahmen mit den betroffen Nachbarkantonen ab. Es ist geplant den Mindestinhalt der kantonalen Planung in einer Vollzugshilfe zu konkretisieren.

Absatz 2 legt fest, dass die Kantone die Planung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung beim Bund einreichen müssen.

Absatz 3 bestimmt, dass die Kantone den Bund alle vier Jahre über den Umsetzungsstand der kantonalen Planung informieren müssen. Das erste Mal sechs Jahre nach dem in Krafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung. Es ist vorgesehen, den Mindestinhalt der kantonalen Berichterstattung in einer Vollzugshilfe zu konkretisieren. Um den Vollzugsaufwand durch Bund und Kantonen gering zu halten, soll die Berichterstattung automatisiert erfolgen, beispielsweise im Rahmen der bereits etablierten minimalen Geodatenmodelle (MGDM).

5. Abschnitt: Massnahmen zur Bezeichnung der Zuströmbereiche

Art. 84c (neu) Umsetzungsfrist

Die Bezeichnung der Zuströmbereiche erfolgt zeitlich gestaffelt. In einem ersten Schritt bezeichnen die Kantone bis spätestens 2045 die Zuströmbereiche für Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung sowie für Grundwasserfassungen, welche verunreinigt sind.

Im Anschluss bezeichnen die Kantone bis spätestens 2050 die übrigen Zuströmbereiche von Grundwasserfassungen. Das sind diejenigen, welche stark gefährdet sind (Kapitel 4.2.1). Für die Zuströmbereiche von Grundwasserschutzarealen besteht keine Umsetzungsfrist, da die Kantone nicht verpflichtet sind, diese zu bezeichnen.

Art. 84d (neu) Planung und Berichterstattung

Die Absätze 1 und 2 legen fest, dass die Kantone eine Planung zur Bezeichnung der Zuströmbereiche von Grundwasserfassungen erstellen und diese bis spätestens zwei Jahre ab Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung dem Bund einreichen. Es ist vorgesehen, den Mindestinhalt der kantonalen Planung in einer Vollzugshilfe zu konkretisieren.