Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Gemäss Absatz 2 beträgt die Finanzhilfe des Bundes an die Arbeiten zur Planung und Bezeichnung der Zuströmbereiche maximal 40 %. Die Finanzierung wird degressiv ausgestaltet. Die konkrete Ausgestaltung wird in der GSchV festgelegt werden. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten betragen die Finanzhilfen 40 %. Ab dem vierten Jahr nach dem Inkrafttreten wird der Finanzhilfesatz um jeweils zwei Prozentpunkte pro Jahr verringert. Um eine rasche Umsetzung zu fördern, soll das Jahr massgeblich sein, in dem die Arbeiten abgeschlossen werden. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.

Die im Vergleich zur Abschlussfrist (2050) um neun Jahre kürzere Finanzierungsfrist (bis 2041) und die rückwirkende und degressiv ausgestaltete Finanzierung nehmen den Willen der Motion auf, eine rasche Umsetzung zu fördern. Zudem entstehen in den ersten Jahren der Umsetzung mutmasslich höhere Kosten, weil das für die Arbeiten notwendige Wissen insbesondere bei den Fachbüros noch erarbeitet werden muss. Die degressive Ausgestaltung dient auch dazu, diese höheren Initialkosten abzufedern. Ein Zuwarten der Kantone (First-Mover Disadvantage) soll sich nicht lohnen und wäre nicht im Sinne der Motion.

Gemäss Absatz 3 müssen die Gesuche für Finanzhilfen bis zum 31. Dezember 2037 eingereicht werden. Da die Ermittlung eines Zuströmbereiches bis zu drei Jahre dauern kann, müssen die Gesuche bis spätestens vier Jahre vor Ablauf der Finanzierungsfrist beim Bund eingereicht werden, um den fristgerechten Abschluss dieser Arbeiten und auch die Arbeiten der Verwaltung sicherzustellen.

Art. 64 Abs. 3

Artikel 64 Absatz 3 ist aufzuheben. Die Frist zur Gewährung von Abgeltungen für die Erstellung kantonaler Inventare für Wasserversorgungsanlagen ist seit 1. November 2010 abgelaufen.

4. Abschnitt: Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen und Stickstoffeinträgen

Art. 84a (neu) Umsetzungsfrist

Artikel 84a legt fest, dass die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung von organischen Spurenstoffen und zur Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Einleitung von Stickstoffverbindungen auf ARA bis zum 31. Dezember 2050 umgesetzt werden müssen. Die genauen Anforderungen bezüglich der Einleitung von organischen Spurenstoffen und Stickstoffverbindungen aus ARA werden auf Verordnungsebene geregelt. Die Kantone sind für die fristgerechte Umsetzung der erforderlichen Massnahmen verantwortlich. Die Einhaltung der Anforderungen wird nicht direkt mit Inkrafttreten der Gesetzgebung verlangt, sondern erfolgt entsprechend der kantonalen Planung nach Artikel 84b und gestützt auf die durch den Kanton verfügten Anpassungen der Einleitbewilligungen.