Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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einen Zuströmbereich bezeichnen, wenn das Grundwasser durch Stoffe, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt ist oder gefährdet wird.
Die Kantone sind bereits heute verpflichtet, gegen Grundwasserverunreinigungen in einem Grundwasserschutzareal vorzugehen (Artikel 47 GSchV). In der Regel ist bei einem Grundwasserschutzareal nicht bekannt, wo eine oder mehrere Grundwasserfassung in Zukunft realisiert und wieviel Grundwasser gefördert werden wird. Damit fehlen die nötigen Angaben, um einen Zuströmbereich genau zu bestimmen. Die Kantone sollen daher im Einzelfall entscheiden können, ob die Bezeichnung eines Zuströmbereichs zweckmässig ist, um gegen Grundwasserverunreinigungen vorzugehen.
Der Erlass von Vorschriften zum qualitativen Gewässerschutz ist ausschliesslich in der Kompetenz des Bundes (Art. 76 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)21). Es besteht für die Kantone keine Möglichkeit weitergehende Nutzungseinschränkungen anzuordnen. Absatz 3 ist daher notwendig, damit den Kantonen die Möglichkeit offen steht, für ein Grundwasserschutzareal einen Zuströmbereich zu bezeichnen.
Absatz 4 ermöglicht es dem Bundesrat, die notwendigen Konkretisierungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen.
Art. 44 Abs 2
Artikel 44 Absatz 2 enthält in der französischen Version einen offensichtlichen Übersetzungsfehler, welcher mit der vorliegenden Revision korrigiert wird. Die deutsche und die italienische Fassung von Artikel 44 Abs. 2 bleiben unverändert.
In der deutschen Version von Artikel 44 Absatz 2 steht unter Buchstabe b «unterhalb des Grundwasserspiegels bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet». Der in der französischen Version verwendete Ausdruck «au-dessous du niveau des nappes souterraines exploitées» ist daher mit «au-dessous du niveau d’une nappe souterraine qui, en raison de la quantité et de la qualité de l'eau, est exploitable” zu übersetzen.
Art. 60b Abs. 2, 3 und 4
Absatz 2 legt neu fest, dass ARA, die Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen umgesetzt haben, eine reduzierte Abgabe entrichten müssen. Bisher sah der Absatz 2 nach Umsetzung der Massnahmen eine Befreiung von der Abgabe vor, was einer Reduktion der Abgabe um 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner gleichkam. Diese Reduktion um 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner wird beibehalten als Ausgleich für die höheren Betriebskosten aufgrund der Spurenstoffelimination22. So ist vorgesehen, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe den jährlich zu erhebenden Abgabesatz auf 16 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner festlegt und nach Umsetzung der Massnahme einen
21 SR 101
22 13.059 Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) vom 26. Juni 2013