Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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c) das genutzte Grundwasser durch solche Stoffe gefährdet wird
Mit dem Buchstaben a) erweitert sich die bisherige Pflicht zur Bezeichnung eines Zuströmbereichs um Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung, sofern diese nicht verunreinigt oder gefährdet sind. Im Kapitel 4.2.1 wird ausgeführt, unter welchen Gesichtspunkten die Kantone festlegen, welche Grundwasserfassungen zu dieser Kategorie zählen.
Für die unter b) und c) genannten Grundwasserfassungen müssen die Kantone bereits heute einen Zuströmbereich bezeichnen (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c GSchV). Die Kantone prüfen anhand von Wasseranalysen und dem Vergleich mit den Grenzwerten gemäss Anhang 2 Ziffer 2 GSchV, ob das Grundwasser verunreinigt ist. In der GSchV soll neu konkretisiert werden, wann das genutzte oder zur Nutzung vorgesehene Grundwasser als gefährdet gilt (siehe dazu Ziffer 4.2.1).
Keine Pflicht zur Bezeichnung eines Zuströmbereichs besteht, wenn das Grundwasser durch Keime oder leicht abbaubare Stoffe (z. B. Mineralöle) verunreinigt wird. Gegen solche Verunreinigungen genügen Massnahmen innerhalb der Grundwasserschutzzonen, welche eine geringere Ausdehnung haben als der Zuströmbereich.
Absatz 2 legt fest, dass kein Zuströmbereich bezeichnet werden muss, wenn der Einsatz des Stoffes, welcher die Verunreinigung verursacht, bereits schweizweit verboten ist (z. B. durch die Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe Chlorothalonil oder S-Metolachlor). In diesen Fällen wurden die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers bereits flächendeckend getroffen und müssen nicht spezifisch für die Zuströmbereiche ergriffen werden. Die Lebensmittelgesetzgebung enthält Vorschriften zur Anordnung von Massnahmen, um dennoch eine sichere Trinkwasserversorgung zu gewährleisten.
Für die Ermittlung der Ausdehnung des Zuströmbereichs musste bisher die Wassermenge berücksichtigt werden, welche höchstens entnommen werden darf. Diese Wassermenge (konzessionierte Menge) entspricht häufig einem Vielfachen dessen, was jemals tatsächlich genutzt wird und führte zu unnötig grossen Zuströmbereichen.
Neu soll in Anhang 4 Ziffer 113 GSchV geregelt werden, dass die langfristig geförderte Grundwasser- bzw. austretende Wassermenge (Quellschüttung) der Grundwasserfassung berücksichtigt werden muss. Mit der neuen Regelung werden die Zuströmbereiche kleiner.
Ein Zuströmbereich gilt als bezeichnet, wenn er in der Gewässerschutzkarte eingetragen ist (vgl. Artikel 30 GSchV). Die Gewässerschutzkarte ist behördenverbindlich.
Absatz 3 regelt die Zuströmbereiche für Grundwasserschutzareale. Ein Grundwasserschutzareal ist ein Gebiet, welches der Kanton für eine zukünftige Grundwassernutzung sichert (Artikel 21 GSchG). Es verhindert insbesondere, dass eine Überbauung eine spätere Grundwasserfassung verunmöglicht.
Nach geltendem Verordnungsrecht sind die Kantone verpflichtet, den Zuströmbereich eines Grundwasserschutzareals zu bezeichnen, wenn das Grundwasser darin durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden oder wenn die konkrete Gefahr dazu besteht (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c). Neu liegt es gemäss Absatz 3 im Ermessen der Kantone, ob sie für Grundwasserschutzareale