Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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um 9 Franken reduzierten Abgabesatz von 7 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner und Jahr erhebt. ARA die bereits unter dem bestehenden Recht Massnahmen ergriffen haben, müssen somit neu den reduzierten Abgabesatz von 7 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner und Jahr entrichten.

Der in Absatz 3 festgelegte maximale Abgabesatz wird von 9 Franken auf 16 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner und Jahr erhöht, um die notwendige Erhöhung des zu erhebenden Abgabesatzes in der GSchV zu ermöglichen.

Bereits nach bestehendem Recht delegiert Absatz 4 die Festlegung der Höhe des Abgabesatzes an den Bundesrat. Neu wird Absatz 4 dahingehen präzisiert, dass auch die Festlegung der Höhe der in Absatz 2 neu eingeführte Reduktion der Abgabe nach Umsetzung der Massnahmen an den Bundesrat delegiert wird. Wie bereits oben ausgeführt ist vorgesehen, dass der Bundesrat in der GSchV die Höhe des Abgabesatzes auf 16 Franken und die Reduktion auf 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner und Jahr festlegt. Zudem wird die Frist zur Erhebung der Abgabe gegenüber heute um 10 Jahre bis Ende 2050 verlängert. Dies erlaubt die Finanzierung des Ausbaus innerhalb der Frist zur Umsetzung der Massnahmen bis Ende 2050 gemäss Artikel 84a.

Art. 61a Abs. 2

Absatz 2 legt fest, dass Abgeltungen nur gewährt werden, wenn mit der baulichen Umsetzung der notwendigen Massnahmen spätestens bis 31. Dezember 2045 begonnen wurde. Bisher wurden Abgeltungen gewährt, wenn der Baubeginn bis 31. Dezember 2035 erfolgte. Die Verlängerung um 10 Jahre ergibt sich aus der Abgabeverlängerung in Artikel 60b Absatz 4.

Art. 62d (neu) Finanzhilfen für die Bezeichnung der Zuströmbereiche von

Grundwasserfassungen

Gemäss Absatz 1 beteiligt sich der Bund an den Arbeiten zur Planung und Bezeichnung der Zuströmbereiche von Grundwasserfassungen, um die Bezeichnung der Zuströmbereiche wie in der Motion 20.3625 gefordert zu beschleunigen. Die Finanzhilfen für die kantonale Planung werden gewährt, wenn diese innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden GSchG-Änderung beim Bund eingereicht wird (Buchstabe a). Finanzhilfen für die Bezeichnung der Zuströmbereiche werden gewährt, sofern die Arbeiten ab dem 1. Januar 2020 und bis spätestens 31. Dezember 2041 durchgeführt worden sind (Buchstabe b).

Ein Zuströmbereich gilt als bezeichnet, wenn dieser in der Gewässerschutzkarte des Kantons eingetragen ist. Die Kantone stellen jährlich einen Antrag auf Finanzhilfen. Die rückwirkenden Finanzhilfen beantragen die Kantone auf Basis der Planung zur Bezeichnung der Zuströmbereiche gemäss Art. 84d, in welcher sie die seit 1. Januar 2020 ausgeführten Arbeiten aufführen. Die Finanzhilfen werden den Kantonen ohne Programmvereinbarung gewährt. Sie werden nur geleistet, wenn die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht sowie wirtschaftlich ist. Für die Planung und Bezeichnung der Zuströmbereiche von Grundwasserschutzarealen gewährt der Bund keine Finanzhilfen.