Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Die personellen Auswirkungen auf die Kantone sind ebenfalls abhängig von der Grösse und Betroffenheit des einzelnen Kantons. Sie werden auf zwischen 0,1 bis 2 VZÄ pro Kanton geschätzt, welche bis 2050 anfallen. Sie ergeben sich vor allem durch die Planung und Begleitung der Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche, die Nachführung der Gewässerschutzkarten und jährliche Abrechnungen mit dem Bund.

Indirekte Auswirkungen entstehen für die Kantone, falls die Vorlage wie gewünscht auf die Behebung bestehender Vollzugsdefizite bei Grundwasserfassungen mit verunreinigtem Grundwasser hinwirkt. Hierbei handelt es sich aber um Kosten, welche nicht auf die vorgeschlagene Gesetzesänderung, sondern auf ein bestehendes Vollzugsdefizit zurückzuführen sind. Die Kosten dafür (inklusive Verwaltungsaufwand) werden auf insgesamt etwa 30 Millionen Franken jährlich für alle Kantone geschätzt. Dies beinhaltet die Kantonsanteile für 400 Gewässerschutzprojekte nach Artikel 62a GSchG sowie Beratungsmassnahmen in 400 Fällen bei geringfügigen Grenzwertüberschreitungen, welche vollumfänglich durch den Kanton bezahlt werden.

Abwasserreinigung

Die personellen Auswirkungen für die Kantone sind abhängig von der Betroffenheit des Kantons und werden auf zwischen 0,1 und 0,5 VZÄ geschätzt, insbesondere für die Planung, die Begleitung der Umsetzung von Massnahmen sowie die Beratung der Inhaber der ARA. Hinzu kommen die Kosten für die Erarbeitung der kantonalen Planungen, welche für alle Kantone gemeinsam auf 1,2 bis 2,5 Millionen Franken geschätzt wird.

Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

Aufgrund der Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG müssen die Kantone kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erfüllt sind. Die nötigen Kontrollen, ob auf einem Betrieb das häusliche Abwasser genügend mit dem Hofdünger gemischt wurde, liegt in der Verantwortung der Kantone. Dazu gibt es bisher kaum Erfahrungen und ein Stand der Technik fehlt (siehe Kapitel 4.2.2).

Zudem müssen die Kantone kontrollieren, dass die angepassten Vorgaben der ChemRRV umgesetzt werden und in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh kein Mist ausgebracht wird, welcher mit häuslichem Abwasser befeuchtet wurde, (siehe Kapitel4.2.1).

Der personelle Mehraufwand für die Kantone hängt davon ab, wie viele Betriebe von der neuen Regelung Gebrauch machen, wird aber aufgrund der geringen Anzahl betroffener Betriebe als gering eingeschätzt.

Gemeinden

Trink- und Grundwasserschutz

Die Wasserversorger sind in der Regel im Besitz der Städte und Gemeinden. Dank der Zuströmbereiche haben die Wasserversorger weniger Aufwand für ein besseres Risikomanagement der Gefahren, welche für ihre Wasserressourcen bestehen. Dies verlangt das Lebensmittelrecht.