Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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überschritten ist. Bei geringfügigen Überschreitungen des Nitratgrenzwertes reichen meist schon moderate Massnahmen aus, welche den Ertrag nicht verringern.

Bei deutlichen Überschreitungen des Nitratgrenzwerts können für einzelne Betriebe einschneidende Massnahmen notwendig sein. Dies kann etwa bedeuten, dass die Anbauflächen bestimmter Kulturen wie Gemüse und Kartoffeln eingeschränkt oder Ackerfläche in Dauergrünland umgewandelt werden müssen. Diese Massnahmen wären jeweils auf einen Teil der Ackerflächen und Spezialkulturen im Zuströmbereich beschränkt. Sind die erforderlichen Massnahmen für die Landwirtschaftsbetriebe wirtschaftlich nicht tragbar, kann der Bund im Rahmen des Gewässerschutzprogramms (Artikel 62a GSchG) Abgeltungen zahlen, sofern die nötigen Mittel vorhanden sind. Angesichts der geringen Flächen, auf welchen solche Massnahmen notwendig sind, sind die Auswirkungen auf die nationale Versorgungssicherheit vernachlässigbar.

Abschätzung der Auswirkungen anhand bestimmter Modellregionen

Um zu überprüfen, welche Auswirkungen die geplante Gesetzesänderung auf bestimmte Regionen hat, untersuchte das BAFU gemeinsam mit der Konferenz der Umweltämter der Schweiz (KVU) drei Modellregionen. Dabei wählten sie Regionen mit intensiver ackerbaulicher Nutzung aus, welche verschiedene Typen von Grundwasservorkommen abdecken. Untersucht wurden die Regionen Sense/See im Kanton Freiburg, Werdenberg/Sarganserland im Kanton St.Gallen und Thurtal in den Kantonen Thurgau und Zürich. Die Ergebnisse sind in Faktenblättern dokumentiert.24

Dabei entsprechen die für die Modellregionen abgeschätzte Anzahl Zuströmbereiche und die Flächenanteile darin den Erwartungen basierend auf der schweizweiten Abschätzung. Die Modellregionen beinhalten mehr Ackerflächen als der Schweizer Durchschnitt. Daher liegt erwartungsgemäss auch der Anteil Ackerflächen und Spezialkulturen innerhalb der Zuströmbereiche in den Modellregionen mit 8-15 % über der Schätzung für die Schweiz von 6 %.

Die erwarteten Ertragsausfälle sind auf die gesamte Modellregion bezogen gering. Für einzelne Landwirtschaftsbetriebe sind deutliche Auswirkungen möglich, wobei Ertragseinbussen wegen Grundwassersanierungen im Rahmen von Gewässerschutzprojekten nach Artikel 62a GSchG abgegolten werden können. Dies unter der Voraussetzung, dass die nötigen Mittel im Bundeshaushalt eingestellt werden.

Industrie- und Gewerbebetriebe sind nur punktuell von der Gesetzesänderung betroffen. Vereinzelt sind gezielte Sanierungsmassnahmen beim Vorhandensein allfälliger Verunreinigungen, wie z. B. die Reparatur undichter Leitungen und Behältern oder Anpassungen an der Entwässerung, notwendig. Dies ergibt sich aber bereits aus der geltenden Gewässerschutzgesetzgebung. Die Verpflichtung, relevante Vorkommnisse an die Wasserversorgung zu melden, besteht ebenfalls bereits heute, unabhängig davon, ob neu ein Zuströmbereich bezeichnet wird oder nicht.

24 BAFU, 2025: Faktenblatt Zuströmbereiche in der Modellregion Sense/See im Kanton Freiburg; Faktenblatt Zuströmbereiche in der Modellregion Werdenberg/Sarganserland im Kanton St.Gallen; Faktenblatt Zuströmbereiche in der Modellregion Thurtal in den Kantonen Thurgau und Zürich.